Das hiesige Amtsgericht weist bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe in letzter Zeit in passenden aber auch m.E. unpassenden Fällen auf den Vorrang eines Prozesskostenvorschusses ge. § 1360a,IV BGB hin.
Ich unterstelle mal, da will jemand die Erkenntnisse einer Fortbildungsveranstaltung umgehend in die Praxis umsetzen.
Liebe Richter, bevor ich mit den mickrigen VKH-Almosen vorlieb nehme, prüfe ich ganz bestimmt, ob es eine Möglichkeit gibt, um an die etwas attraktiveren Regelgebühren zu gelangen.
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