Auf Rechtsindex habe ich einen Hinweis zu einer Entscheidung des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2010, L1 SO 133/10 B ER, gefunden.
Danach hat ein Hartz IV Empfänger einen Anspruch auf Reisekostenübernahme für Umgangsaufwendungen pro Quartal, wenn sein Kind in den USA lebt.
Die Begründung erscheint nachvollziehbar:
"Gegenüber den bisher zur Ausübung des Umgangsrechts durch den Sozialhilfeträger übernommenen Kosten für Fahrten nach Berlin ergab sich keine wesentliche Kostensteigerung."
Dieses Phänomen kennt jeder. Für die Relation der Kosten für die Bahnfahrt von A nach B und die Kosten für die Taxifahrt vom Bahnhof in B zum eigentlichen Reiseziel fehlen einem schlicht die Worte.
Heute fliege ich für 300,00 EUR über den Atlantik, zahle aber für die Bahnfahrt Mannheim-Berlin einfach fast den gleichen Preis im Normaltarif.
Verstehe ich das richtig, dass der Staat dem Kläger im Jahr 3600 Euro für Reisen in die USA bezahlt, weil dessen Sohn dort lebt? Nach der Einschätzung, ein regulär Beschäftigter würde in ähnlicher Höhe Ausgaben in Kauf nehmen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts?
AntwortenLöschenSuper, ich als Beschäftigter habe nicht mal die Hälfte dieses Geldes im Jahr für Urlaubsreisen, und zahle noch Steuern.
Das mag ja Recht sein, aber gerecht finden kann ich das nicht. Wenn die Mutter jetzt nach Mexiko oder Argentinien zieht, wird das dann auch bezahlt (ist ja nur etwas teurer)?
Wird generell bei Trennungspaaren mit Kind die regelmässige Reise zum Umgang bezahlt?