Freitag, Februar 25, 2011

Arzthaftungsrecht leicht gemacht

In einem Arztbrief heißt es am Ende:

Peripoerativ kam es bei dem Patienten im Sinne einer iatrogenen Komplikation zu einer Hautulceration Grad IIb gluteal, etwa 8x5 cm messend.

Übersetzt heißt das:

Aufgrund ärztlichen Verschuldens erlitt der Patient bei der Operation eine ca. 40 cm² große Verbrennung 2. Grades am Gesäß.

Da sage noch einer, dass eine altsprachliche Schulbildung zu nichts nütze sei.

2 Kommentare:

  1. Wobei Ulcus hier terminologisch falsch ist, da Ulcerationen ex definitione atraumtatischer Ursache sind; eine Verbrennung ist eine Combustio, welche sich hier lediglich aus der Einteilung ergibt.

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