Peripoerativ kam es bei dem Patienten im Sinne einer iatrogenen Komplikation zu einer Hautulceration Grad IIb gluteal, etwa 8x5 cm messend.
Übersetzt heißt das:
Aufgrund ärztlichen Verschuldens erlitt der Patient bei der Operation eine ca. 40 cm² große Verbrennung 2. Grades am Gesäß.
Da sage noch einer, dass eine altsprachliche Schulbildung zu nichts nütze sei.
Wobei Ulcus hier terminologisch falsch ist, da Ulcerationen ex definitione atraumtatischer Ursache sind; eine Verbrennung ist eine Combustio, welche sich hier lediglich aus der Einteilung ergibt.
AntwortenLöschenAch, das versteht doch jeder.
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