Fast wäre ich in einer hochstreitigen Kindschaftssache voll ins Fettnäpchen getreten.
Nach Anwaltswechsel in II. Instanz führe ich mir die Verfahrensakten zu Gemüte. Mir fällt auf, dass der Beschluss von einer Richterin X erlassen wurde, während die Kindesanhörung vor Richterin Y stattgefunden hat.
Bevor ich nun einen seitenlangen Schriftsatz diktiere und auf die Bedeutung des gesetzlichen Richters rekursiere, die Unmittelbarkeit der Beweiserhebung, greife ich dann doch einer inneren Eingebung folgend zum Telefonhörer.
Die Geschäftsstelle bestätigt mir dann auch, dass aus Frau Richterin X durch Eheschließung Frau Richterin Y geworden ist.
Wie leicht machen es einem die spanischsprachigen Kulturen. Dort sind Doppelnamen üblich. Der Nachname wird gebildet aus dem Nachnamen des Vaters und dem Nachnamen der Mutter, wobei jeweils der väterliche Bestandteit voransteht. Heiratet die Frau, behält sie den Namen des Vaters und fügte den ersten Nachnamen des Ehemannes hinten an.
Herr Müller-Meier stammt also von Herrn Müller-x und Frau Meier-Y ab. Heiratet Frau Schulze-Schmidt Herrn Müller-Meier, heißt sie künftig Frau Schulze-Müller und die Kinder heißen Müller-Schulze. Ist doch einfach und klar, oder?
siehe § 22 d GVG
AntwortenLöschenDa wünscht man sich doch den alten Brauch zurück, bei Verheirateten den Geburtsnamen mit anzugeben.
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