Freitag, April 01, 2011

Auf das Strafrecht ist auch kein Verlass mehr

So langsam stelle ich mir allen Ernstes die Frage, warum ich eigentlich noch meine Rechnungen bezahle. Jedenfalls komme ich in einigen Vollstreckungsverfahren nicht mehr weiter.

Der eine Schuldner hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben, die objektiv falsch war, der andere Schuldner hat Leistungen in Anspruch genommen, obwohl ihm finanziell das Wasser bereits Oberkante/Unterlippe gestanden hat und er nur wenige Wochen darauf ebenfalls die eV abgegeben hat.

Im einen Fall erstatte ich Strafanzeige wegen §§ 156, 161 StGB. Hier stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein nach § 153 I StPO mit der Begründung, der Verstoß sei nicht so gravierend.

Aha, die §§ 153ff StGB sollen eigentlich das reibungslose Funktionieren der Rechtspflege sicherstellen. Wenn ein verdienender Schuldner also in der eV angibt, es lägen keine Vorpfändungen/Abtretungen vor und sich dann einige Vollstreckungsversuche später herausstellt, dass der Schuldner bereits seit Jahrzehnten einer Bank seine pfändbaren Bezüge abgetreten hat, dann ist das eben Pech.

Im anderen Fall wird die Strafanzeige auf § 263 StGB gestützt. Hier stellt die Staatsanwaltschaft ein, weil der Schuldner noch wegen anderer, gravierenderer Delikte verfolgt wird; § 154 StPO.

Es gibt auch die Möglichkeit ein Strafverfahren gem. § 153a StPO gegen die Erfüllung einer Auflage einzustellen. Doch hiervon machen die überlasteten Gerichte und Staatsanwaltschaften immer weniger Gebrauch.

Heutzutage darf man keinen Handschlag mehr ohne Vorkasse machen. Pfändungsfreibeträge, Privatinsolvenzverfahren und die laxe Anwendung bestehender Normen, lassen die erfolgreiche Durchsetzung bestehender Ansprüche immer mehr zum Glücksspiel werden.

2 Kommentare:

  1. Naja, § 154 StPO mag angehen, es kommt auf die anderen Delikte an.

    Aber an § 153 würde die StA bei einer Falschaussage vor Gericht wohl eher nicht denken, sondern gnadenlos verfolgen.

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  2. Die §§ 154 und 154 (1) wurden bei mir angewandt (zu meinem Nachteil) und der Fall bezüglich meiner Notwehr, gegenüber eines fast 100 Kg, xxx-fach vorbestraften Gewalttäters, schon im Vorfeld entschieden. Es war so einfach. Die Anzeige (meine) wurde abgetrennt, die Anzeigen gg. den Frustschläger somit eingestellt und ich stand da mit meiner Notwehr, die dann natürlich als gef. Körperverletzung geahndet wurde. Ich saß 30 monate dafür, dass ich mein Leben gerettet habe. Ich (60 Kg) war niemals vorbestraft, es handelte sich um den 4. Angriff des Frustschlägers, innerhalb von 20 Std.
    Siehe auch mein Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 5.5.05, auf meiner HP
    >>>> Tat, Ermittlungen, Urteil, §64.

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