Fahrzeug des Mandanten hat einen Totalschaden erlitten. Dem Gutachten liegt ein Restwertangebot über 500,00 € bei.
Ich empfehle dem Mandanten noch zuzuwarten, weil davon auszugehen ist, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung noch ein höheres Restwertangebot vorlegen wird. Gleichzeitig macht der Mandant Ansprüche gegenüber seiner Vollkaskoversicherung geltend.
Nun legt diese ein bindendes Restwertangebot über 840,00 € vor.
So weit, so gut. Der Clou ist, der selbe Bieter gibt für das selbe Fahrzeug, mit der selben Fahrgestellnummer zwei deutlich divergierende Angebote ab.
Unserem Mandanten kann es ja egal sein, wir nehmen auch gerne den höheren Betrag.
Später habe ich das Sachverständigenbüro angerufen, ob es üblich sei, dass ein und derselbe Restwertverwerter für das selbe Fahrzeug unterschiedliche Gebote abgebe? Die Antwort war, man vermute schon länger, dass sich auf diesem speziellen Markt Unternehmen tummeln, die im Auftrag der Versicherungswirtschaft die Preise hochjubeln sollen. Nur so augenscheinlich habe er es noch nie erlebt.
A HA!!!
... der leider per Saldo auch nicht mehr bringt.
AntwortenLöschenDoch, denn die Versicherung wird vom Wiederbeschaffungswert den höheren Restwert abziehen und 340,00 €uro haben oder nicht haben, sind schon 680,00 €. Und dieses Geld hat der Mandant jetzt, wann die Versicherung reguliert, weiß der liebe Gott.
AntwortenLöschenSorry, aber das sieht nach Denkfehler aus: Wie Sie zutreffend ausführen, wird die Versicherung vom Wiederbeschaffungswert den höheren Restwert abziehen - also eben diesen nicht zahlen.
AntwortenLöschenTotalschadensabrechnung ist bekanntlich Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzgl. des Restwertes. Je niedriger diese Differenz ist, um so weniger zahlt die Versicherung. Den Restwert realisiert der Mdt. dann durch Verkauf des Schrotthaufens - ob nun für 500.- oder für 840.- Teuro.
Sie „nehmen auch gerne den höheren Betrag" (für den Schrotthaufen) - bekommen aber entsprechend weniger als Differenz ausgezahlt. Im Ergebnis addieren beide Beträge sich immer zum Wiederbeschaffungswert - und mehr nicht.
Herr Kollege, es liegt mir fern, mich mit ihnen auf ihrem Fachgebiet streiten zu wollen.
AntwortenLöschenHätte der Mandant das Wrack für 500,00 € veräußert, würden ihm am Ende 340,00 € fehlen.
Verkauft er für 840,00 € hat er 840,00 € und eine Forderung gegen die Versicherung über den Rest. Dank ihres Unfallblogs wissen wir alle um die Zahlungsmoral der Versicherer.
840,00 € im Topf sind besser als 4000,00 € auf dem Papier, deren Realisierung vom Ermessen eines Schadensachbearbeiters abhängen.
Ihre Ausführungen sind richtig, und meine, so hoffe ich, auch ein wenig.