In einer isolierten Zugewinnsache habe ich im September 2011 Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts eingelegt und PKH für die Mandantin beantragt.
Um dem Gericht die Prüfung der Erfolgssaussichten zu ermöglichen, habe ich schon in der Berufungsschrift eine Kurzfassung der Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil aufgenommen. Im Übrigen habe ich die Berufung fristgerecht begründet. Die Berufungserwiderung ging im November 2011 ein.
Im Januar 2012 bitte ich höflich um Entscheidung über den PKH-Antrag.
Das OLG terminiert auf einen Tag im Mai 2012 und teilt mit, dass eine Entscheidung über den PKH-Antrag frühestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen könne (ergänze: vorher nimmt keiner der hohen Richter die Akte in die Hand.)
Ich verstehe ja die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht zu den Justizgrundrechten so, dass über einen PKH-Antrag bei Entscheidungsreife zu entscheiden ist, also spätestens nach Eingang der Berufungserwiderung.
Welche "Rechtssprechung (sic!) des Bundesverfassungsgericht (sic!) zu den Justizgrundrechten" meinen Sie?
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