Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 31. März 1998 - 2 BvR 1877/97 und 2 BvR 50/98 -
die Verfassungsbeschwerde der "Vier Professoren" gegen die Einführung des Euro als Währung zurückgewiesen.Das waren die damaligen Argumente der Eurogegner:
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(1) Die Vereinbarung einer Währungsunion ohne gleichzeitige politische Union sei ein struktureller Fehler des Maastricht-Vertrages, der zwangsläufig inflationäre Entwicklungen begünstige. Bei Fehlen einer politischen Union könne eine am Ziel der Preisstabilität ausgerichtete Politik der EZB von den Mitgliedstaaten unterlaufen werden. Der Vertrag verfolge eine "abwegige Sachzwangstrategie", mit der die politische Union durch die Währungsunion erreicht werden solle. Dagegen lehre alle Erfahrung, daß umgekehrt die politische Union Voraussetzung für eine Währungsunion sei. Ohne eine politische Union sei die Gemeinschaft ein unvollkommener Staat, der die sozialen Fragen gerade wegen der Währungsunion nicht bewältigen könne. Die disharmonische Gestalt der Währungsunion, bei der Wirtschaft und Währung, Markt und Wettbewerb gemeinschaftlich geregelt, das Soziale aber national bewältigt werden solle, sei nur durchführbar, wenn man die Sozialpolitik minimiere. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit gerate eine am Vorrang der Preisstabilität ausgerichtete europäische Währungspolitik mit dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes in Konflikt.
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(2) Mit dem Wegfall des Währungswettbewerbs zwischen den nationalen Zentralbanken entfalle ein zentrales Element der Stabilitätssicherung. Unter dem bisherigen System des EWS sei derjenigen Währung die Funktion einer Ankerwährung zugefallen, der die Anleger das größte Vertrauen entgegenbrächten. Auf diese Weise sei ein Wettbewerb um die Position der Ankerwährung entstanden, der für eine stabilitätsorientierte Politik aller Mitgliedstaaten gesorgt habe. Die Währungsunion ersetze dieses auf Wettbewerb ausgerichtete System durch eine Monopolstellung der EZB, welche weder dem beschriebenen Wettbewerb ausgesetzt sei noch die Stabilitätsreputation der Deutschen Bundesbank für sich in Anspruch nehmen könne. Zwar orientiere sich die EZB strukturell am Vorbild der Bundesbank; dennoch könne von ihr keine vergleichbar stabilitätsorientierte Geldpolitik erwartet werden, weil es an einer gemeinsamen Stabilitätskultur in den Teilnehmerstaaten fehle.
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Das entscheidende Risiko bestehe darin, daß ein "innerer Dissens" in die Währungsunion hineingetragen werde. Mit der verbindlichen Festlegung der Wechselkurse entfalle die Möglichkeit, daß unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklungen sich über Preise, Zinsen und Wechselkurse auspendelten. Dadurch würde zum politischen Streit, was zuvor durch Marktmechanismen geräuschlos kanalisiert und geregelt worden sei. Eine derart konfliktbeladene Währungsunion werde sich als Sprengsatz für die Gemeinschaft erweisen.64
(3) Die unterschiedliche Stabilitätskultur werde in den verschiedenen Vorstellungen in Deutschland und in Frankreich über die Prioritäten zwischen Geldwertstabilität und hohem Beschäftigungsniveau besonders deutlich. Insoweit sei bezeichnend, daß die Ziele des Art. 2 EGV durch den Amsterdamer Vertrag ergänzt worden seien und dort nun das hohe Beschäftigungsniveau vor der Geldwertstabilität genannt werde.65
(4) Eine besondere Gefahr für inflationäre Entwicklungen gehe von der unterschiedlichen wirtschaftlichen Situation in den Teilnehmerstaaten aus. Das Kriterium der Preisstabilität sei wegen der hohen strukturellen Arbeitslosigkeit in Europa verfehlt. Es genüge nicht, daß die Preise als solche unverändert blieben, vielmehr setze Preisstabilität ein gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht, damit aber auch eine hinreichend hohe Beschäftigungsquote voraus. Preisstabilität in diesem Sinn sei angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in Europa nicht erreicht.66
Das Kriterium der Haushaltsdisziplin sei ebenfalls überwiegend verfehlt, weil in den meisten Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für ein "übermäßiges Defizit" i.S. des Art. 104c EGV vorlägen. Inwieweit das Defizitkriterium von 3,0 % nur deshalb eingehalten werde, weil die betreffenden Staaten Methoden "kreativer Buchführung" anwendeten, könne offenbleiben, da in der Mehrzahl der Staaten das Schuldenstandskriterium von 60 % weit überschritten werde. Selbst dort, wo sich der Wert in der Nähe von 60 % befinde - wie etwa beim Mitgliedstaat Deutschland -, komme ein Ausnahmetatbestand nicht in Betracht, da die Quote nicht rückläufig sei, sondern steige.67
Das dritte Konvergenzkriterium, die Einhaltung der Wechselkurse in normalen Bandbreiten, könne derzeit nicht erfüllt werden. Es setze nämlich "normale" Bandbreiten voraus. Diese hätten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages von Maastricht bei einer Toleranz von +/- 2,25 % gelegen. Seit 1993 seien sie auf +/- 15 % erweitert und damit in ihrer Substanz verändert worden. Solange die ursprünglichen "normalen" Bandbreiten nicht wiederhergestellt seien, sei dieses Erfordernis nicht erfüllbar.68
Auch die Zinsstabilität als viertes Kriterium könne derzeit nicht erfüllt werden. Die äußere Einhaltung der Werte durch die meisten Mitgliedstaaten sei solange nicht aussagekräftig, als man nicht zu den engen Bandbreiten des Europäischen Währungssystems zurückgekehrt sei oder die Konvergenz nach den anderen Kriterien erreicht habe.69
(5) Auch der am 17. Juni 1997 in Amsterdam beschlossene Stabilitäts- und Wachstumspakt könne die Gefahr inflationärer Entwicklungen nicht bannen. Er belasse die vertraglichen Sanktionsmechanismen für eine unsolide Haushaltspolitik der Sache nach bei der Regelung des Art. 104c Abs. 11 EGV und erhalte insbesondere das Ermessen des Rates bei seiner Entscheidung über Art und Umfang von Sanktionen aufrecht. Soweit er in einzelnen Punkten versuche, über die Regelungen des Art. 104c EGV hinaus Maßnahmen zur Erzwingung der Haushaltsdisziplin einzuführen, sei er vertragswidrig.
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(7) Neben die Umverteilung durch die zu erwartenden inflationären Entwicklungen trete ein weiterer Umverteilungseffekt, der durch die Festlegung der Wechselkurse veranlaßt werde. Eine korrekte Festlegung der Wechselkurse sei nicht zu erwarten. Sie setze voraus, daß der nominal festgelegte Umrechnungskurs auch der realen Kaufkraft entspreche. Sei dies nicht der Fall, so drohe eine erhebliche Umverteilung, bei der das Vermögen der deutschen Sparer und Geldvermögensbesitzer in Euro gerechnet real schrumpfen, das der Geldvermögensbesitzer in den ehemaligen Weichwährungsländern dagegen in Euro gerechnet real wachsen werde. Für die Umrechnung sei eine umfassende Kaufkraftstudie erforderlich, an der es bislang fehle.
Die Regierung versucht eine Scheinwelt aufrecht zu erhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des Euro als Währung zurückgewiesen, um keine politische Entscheidung fällen zu müssen. Hingegen bei VAG § 89 Auszahlungsstopp der Versicherung mit Einzahlungspflicht des Versicherungsnehmers, hat das Bundesverfassungsgericht kurioser Weise eine politische Entscheidung gefällt.
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