Mittwoch, Juli 04, 2012

Fundstücke in einem Strafurteil - no comment

Quelle: http://www.burhoff.de

Zitat 1:

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, ...(Gesamtstrafenbildung) ; sie beantragt zudem, weitergehende Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Zitat 2:

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 Abs. 1 StGB nicht, denn sie sind derart lückenhaft, dass sie dem Senat nicht die Nachprüfung ermöglichen, ob das Amtsgericht den Angeklagten zu Recht der Unterhaltspflichtverletzung schuldig gesprochen hat.

OLG Hamm 3 RVs 24/12 vom 17.04.2012

2 Kommentare:

  1. 1. Der Link zum Kollegen Burhoff lautet richtig:
    http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1772.htm

    2. Nur eine andere Ausprägung des alten Prinzips: Zwei Juristen, drei Meinungen.

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  2. Geändert, vielen Dank für den Hinweis!

    Stimmt, aber zwischen "offensichtlich unbegründet" und "lückenhaften Feststellungen" klafft doch ein ganz anderer Unterschied, als zwischen zwei als "vertretbar" bezeichneten Rechtsansichten.

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