In der aktuellen FamRZ, Heft 14/2012, wird eine Entscheidung des OLG Brandenburg veröffentlicht.
In dem Beschluss vom 20.12.2011 - 10 UF 217/10 kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Bestellung als Betreuer ausdrücklich auf den Aufgabenkreis "Vertretung im Ehescheidungsverfahren" erstreckt werden muss.
Eine Bestellung des Betreuers mit dem Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge und Vertretung vor Behörden und Gerichten" sei nicht ausreichend, weil eine Vertretung vor Behörden und Gerichten in der Regel keinen eigenen Aufgabenkreis beschreibe, sondern nur die Befugniss innerhalb eines übertragenen Aufgabenkreises klarstelle.
Die Beauftragung eines Anwalts durch den Betreuer zur Vertretung des Antragsgegners im Scheidungsverfahren war daher unwirksam.
Ich halte die Entscheidung für die familienrechtliche Praxis für ziemlich relevant.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen