Mir liegt so ein Titel vor. Ich will frisch ans Werk.
Art. 20 Abs.1 EuVTVO lautet:
(1) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungs-mitgliedstaats. Eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung.
Der Verweis auf nationales Vollstreckungsrecht bringt mich für einige Zeit ins Schwitzen. Denn die Voraussetzungen für die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahren sind mir in Fleisch und Blut übergegangen:
- Titel
- Klausel
- Zustellung
Auch hier lässt mich mein Thomas/Putzo nicht im Stich. In der Kommentierung zu Art. 20 EuVTVO heißt es:
"Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gem. §§ 724, 725 ZPO ist jedoch entbehrlich, da die Bestätigung der ausländischen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel und die hierüber gem Art. 9 EuVTVO auszustelende Bescheinigung die Aufgabe der vollstreckbaren Ausfertigung übernimmt."Ein lieber Kollege pflegte mir als Berufsanfänger mitzugeben:
Lieber 10 Minuten telefoniert, als 2 Stunden Bücher gewälzt.
In diesem Sinne hoffe ich durch diesen Artikel vielen Kollegen das stundenlange Wälzen diverser Literaturfundstellen zu dieser Frage erspart zu haben.
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