Mittwoch, April 17, 2013

Mal wieder "Spaß" mit der VKH

Zu unseren rechtsstaatlichen Errungenschaften zählen zweifellos die Instrumente der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe, die sich in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe nennt, kurz VKH. Denn hierdurch wird auch den finanziell minder Bemittelten Zugang zu Rechtsberatung und den staatlichen Gerichten ermöglicht. Ich will diese Einrichtungen daher auch ganz und gar nicht herabwürdigen.

Doch was der rechtsuchende Mandant kaum zur Kenntnis nimmt, sind die Tatsachen, dass dem bearbeitenden Rechtsanwalt von der Staatskasse oft nur geringere Gebühren erstattet werden und dass der Aufwand, dem Mandanten zu seiner stattlichen  staatlichen Unterstützungsleistung zu verhelfen, oft größer ist, als der Einsatz, den der Rechtsanwalts in der Hauptsache zu erbringen hat. Vielleicht können manche Leser nun verstehen, warum der Rechtsanwalt, dem freudestrahlend ein Beratungshilfeschein oder ein VKH-Antrag entgegen gereicht wird, diese Freude nicht so ganz teilen kann.

Mitunter kann man auch an den Gerichten verzweifeln. Gerade liegt mir ein Beschluss eines Amtsgerichts vor, mit welchem die begehrte VKH abgelehnt wird. Das gehört sicher zum täglichen Brot eines Familienrechtlers. Ärgerlich ist nur, dass der Antrag bereits Ende Februar gestellt worden war, während der Termin der Kindschaftssache erst Mitte April stattfand. An sich sollte über Verfahrenskostenhilfeanträge zeitnah entschieden werden; dieser wurde erst nach der mündlichen Verhandlung, in der auch noch eine -weitere Kosten auslösende- Einigung erzielt werden konnte, beschieden. Diese Nachricht wird den Mandanten, der finanziell nicht auf Rosen gebettet ist, mit Sicherheit nicht erfreuen.

Zudem habe ich bereits nach kurzer Analyse des Ablehnungsbeschlusses zwei Fehler entdeckt, die den Beschwerdeweg eröffnen sollten.

Einerseits wurde mit der Antragstellung ein Bescheid des Jobcenters vorgelegt, wonach die Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitpunkt der Antragstellung noch 308 EUR betrugen, aber bereits im Folgemonat um 126 EUR auf 192 EUR abgesenkt wurden, so dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag das einzusetzende Einkommen entsprechend niedriger war.

Andererseits ist das Gericht von den Voraussetzungen des § 115 Abs. IV ZPO ausgegangen, wonach Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
Dabei ging das Gericht von Kosten in Höhe von 450,00 EUR aus, tatsächlich sieht die Kostenrechnung in etwa so aus:

Gegenstandswert: 3.000,00 €
1,3 Verfahrensgebühr                            245,70 €
1,2 Terminsgebühr                                 226,80 €
1,0 Einigungsgebühr,                             189,00 €
Zwischensumme                                    661,50 €
Portopauschale                                      20,00 €
Zwischensumme netto                          681,50 €
19 % Mehrwertsteuer                             129,49 €
zu zahlender Betrag                             810,99 €


Statt von einer Ratenhöhe von 115 EUR gehe ich von zu zahlenden Raten in Höhe von 75 EUR aus, so dass die vorraussichtliche Ratenzahlungsdauer deutlich mehr als vier Monate betragen wird, nämlich mindestens 11 Monate.

Da bei diesem speziellen Gericht allerdings bei bewilligter VKH die Auszahlung nach Antragstellung oft rekordverdächtig lange dauert, überlege ich mir, ob ich nicht mein Geld schneller bekomme, wenn ich dem Mandanten gleich entsprechende Ratenzahlung anbiete.

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