Montag, Mai 27, 2013

Und immer wieder diese Gewerbeverzeichnisse

Eine Firma, die sich Regional Gewerbe Verzeichnis nennt, schickt einer Mandantin eine Rechnung, datierend vom 30. April 2013.
"wie telefonisch besprochen, erhalten Sie hiermit die Rechnung und den Auszug ihrer bei uns hinterlegten Daten.
....
Bitte bezahlen Sie den ausgewiesenen Betrag binnen 14. Werktagen...."

Welche Leistung in Rechnung gestellt wird?
-Fehlanzeige-

Wann der Vertrag geschlossen worden sein soll?
-Fehlanzeige-

Darum werde ich mich nun mit der gebotenen Sensibilität kümmern, nämlich draufhauen und gut ist.


Diese Firma schickte auch gleich noch eine Erinnerung hinterher, datierend vom 14. Mai.
Wir erinnern uns, die Rechnung sollte binnen 14 Werktagen beglichen werden, nicht in 14 Tagen.

Wenn die Rechnung vom 30. April am gleichen Tage versendet wurde, ging sie frühestens am 2. Mai zu, da der 1. Mai ein Feiertag ist.

Wir können weiterhin streichen:
04. Mai Samstag
05. Mai Sonntag
09. Mai Christi Himmelfahrt
11. Mai Samstag
12. Mai Sonntag
18. Mai Samstag
19. Mai Sonntag
20. Mai Pfingstmontag

Somit wäre die Zahlungsfrist frühestens am 24. Mai abgelaufen gewesen. Es spricht doch für eine besondere Sorge um die Kundschaft dieses Unternehmens, dass es bereits 10 Kalendertage vorher eine Erinnerung verschickt, oder???

3 Kommentare:

  1. Im vorliegenden Fall ändert es im Grunde nichts, aber im Blick auf andere - seriöse - Mahn- und Inkassovorgänge sollte man vielleicht bedenken, dass der Samstag in Deutschland - zur Überraschung vieler - immer noch ein Werktag ist ... :-)

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  2. Guter Hinweis, im Mietrecht aber z.B. nicht zutreffend:
    Aus BGH VIII ZR 291/09:
    "Somit gilt auch für ältere Mietverträge wie den vorliegenden, in denen für die Zahlung der Miete eine der späteren gesetzlichen Regelung in § 556b Abs. 1 BGB entsprechende Karenzzeit von drei Werktagen vereinbart worden ist, dass sich die dem Mieter eingeräumte Schonfrist bei einer über das Wochenende auszuführenden Banküberweisung um einen Tag verkürzen würde, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitzählte. Das widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit. Auch § 556b Abs. 1 BGB entsprechende Vereinbarungen in älteren Mietverträgen sind deshalb dahin auszulegen, dass der Sonnabend bei der Berechnung der Karenzzeit für die Zahlung der Miete nicht als Werktag anzusehen ist."
    Warum sollte hier nicht auch "Werktag" im Sinne von "Banktag" zu verstehen sein?

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  3. Ich glaube nicht, dass ich mich darauf verlassen würde, dass die traditionell mieterfreundliche Rechtsprechung auf "normale" Zahlungsfristen übertragen wird - vor allem dann nicht, wenn eine solche Frist deutlich länger (und deshalb besser einzuhalten) ist als die mietrechtliche 3-Werktage-Frist.
    Klar, als letzte Rettung kann man das immer versuchen, aber im Vorfeld und mit Rücksicht auf den berühmten "sichersten Weg" ... lieber nicht. :-)

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