Donnerstag, August 01, 2013

Der Palandt ist auch nicht mehr das, was er einmal war

Palandt 71. Aufl. 2012
Kommentierung zu § 1379 BGB (Auskunftspflicht beim Zugewinn)
RN: 15 Die Kosten der Wertermittlung trägt der AuskSchu (BGH aaO).

Der angegebene Ort führt zu BGH NJW 1982,1643 Urteil vom 06.06.1982 IX ZR 36/81

Schon der Leitsatz lautet:
Soweit der auskunftsberechtigte Ehegatte Wertermittlung durch einen Sachverständigen verlangen kann, hat er die Kosten der Begutachtung zu tragen.
Mit anderen Worten der Auskunftsgläubiger und nicht der AuskunftSchuldner.

Solche Fehler kolportieren sich in Windeseile, wenn sich keiner mehr die Mühe macht, die Fundstellen nachzuschlagen. Und ich war kurz davor, vom rechten Glauben abzufallen, Herr Prof. Dr. Brudermüller!


1 Kommentar:

  1. Nein, die Kosten der Wertermittlung trägt grundsätzlich der Auskunfts-Schuldner (das steht auch so in der BGH-Entscheidung).

    Nur wenn der Gläubiger ausnahmsweise ein SV-Gutachten verlangt, muss er das dann auch selber bezahlen (das steht ebenfalls so in der BGH-Entscheidung).

    Wir lernen: Manchmal lohnt es sich, eine Entscheidung ganz zu lesen und nicht nur den Leitsatz.

    AntwortenLöschen