Posts mit dem Label Anmaßung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Anmaßung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Freitag, September 09, 2011

Wieder eine Glanzleistung einer Rechtsschutzversicherung

Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.

Ferner ist höchstricherlich geklärt, dass die [durch den Rechtsanwalt vorgenommene] Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ist.

Dennoch sind folgende Schreiben der Rechtschutzversicherer, hier der Württembergische Rechtsschutz Schaden-Service-GmbH keine Seltenheit, wie auch im RSV-Blog nachgelesen werden kann:




Leider gilt im Strafrecht ein Analogieverbot, sonst wäre an eine Strafanzeige aus §§ 132,132a StGB zu denken. Die Schadensachbearbeiterin schafft das Kunststück in zwei Halbsätze zwei grundlegende Fehler hineinzupacken:

1. Die Gebühr bestimmt der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen (s.o.)
2. Es handelte sich gerade nicht nur um ein "einfaches" Schreiben. Für ein Schreiben einfacher Art kann nämlich nur eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,3 gefordert werden.

Tatsächlich musste ich nur ein einziges Schreiben verfassen, um der Mandantschaft zum Erfolg zu verhelfen. In anderen Berufen gibt es für besonders schnelle Bearbeitungen einen Bonus. Ich soll mir eine Gebührenkürzung von 15 % gefallen lassen!

Gegner war übrigens das Versandhandelsunternehmen DMS Trading GmbH aus der Schweiz, bekannt durch Dauerwerbesendungen auf "Das Vierte", RTL 2 u.a.