Donnerstag, August 03, 2006

Dilemma

§ 553 Abs.1 BGB lautet:

"(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann."

Wenn nun der Vermieter bestreitet, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist, dann hat der Mieter ein Problem.
Er muss nämlich vor Gericht diese Tatsache beweisen und den Vermieter auf Zustimmung verklagen. Dabei muss die konkrete Person des Untermietinteressenten benannt werden, damit der Vermieter im Zweifel Einwände gegen die Person des Untermieters erheben kann.

Dauert der Rechtsstreit wie üblich etwas länger, wird dem Untermietinteressenten der Geduldsfaden reißen. Also kann der Mieter keine bestimmte Person mehr benennen für die die streitgegenständliche Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung begehrt wird. Der Gesetzgeber wird aufgefordet sich Gedanken zu machen, wie dieser circulus vitiosus aufgelöst werden kann.

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