Nach dem Beratungshilfegesetz sind Rechtsanwälte zur Annahme von Beratungshilfemandaten verpflichtet. Viele Kanzleien übernehmen als Serviceleistung neben der Beratung auch noch die Beantragung eines Beratungshilfescheines beim Amtsgericht, der Voraussetzung dafür ist, dass die (selten kostendeckenden) Beratungsgebühren gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden können.
Wer die Klientel kennt, weiß, dass es sich sehr oft (nicht immer) um schwierige Mandanten handelt, die bereits mit dem Ausfüllen eines einfachen Fragebogens und dem Beibringen entsprechender Belege überfordert sind.
Wie das handelsblatt berichtet, "muss ein Ratsuchender notfalls zur Finanzierung eines Anwaltshonorars sein Privatauto verkaufen. Das entschied das Amtsgericht Koblenz in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss." (Der Beratungshilfeschein wurde abgelehnt.)
Na, gut. Dann streichen wir eben in Zukunft den Service. Denn Geld für eine Beratung wird man, den Pfändungsfreigrenzen sei Dank, von den meisten dieser Mandanten ohne Beratungshilfeschein nicht erwarten dürfen.
Ja, der Rechtsanwalt ist ein freier Unternehmer, der viel Zeit und Geld in seine Ausbildung investiert hat, um juristische Beratung erteilen zu dürfen. Wer dafür nichts zahlen möchte, sollte seinen Friseur fragen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen