Dienstag, Oktober 17, 2006

Ein Blick ins Gesetz- Autoverbot für Sexualstraftäter

Herr Bosbach wird heute in der BILD zitiert und da und da , er wolle Sexualstraftätern das Autofahren verbieten. Bosbach hat selbst mit 39 Jahren das 2. Juristische Staatsexamen abgelegt und ist seit 1991 als Rechtsanwalt zugelassen. Ein einziger Blick in das einschlägige Gesetz hätte genügt.

§ 2 Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz lautet:

4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.

Sexualstraftäter, die Kraftfahrzeuge als Transport- oder Hilfsmittel zur Begehung der Tat benutzt haben, sind also bereits nach heutiger Rechtslage nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet. Wenn der Staat nicht genug Personal für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hat, dann helfen neue Paragraphen (ich hasse die neue Rechtschreibung) erst recht nichts.

Mit undurchdachten und leider unfundierten Vorschlägen bringt man nur die Leute gegen sich auf.

1 Kommentar:

  1. "Mit undurchdachten und leider unfundierten Vorschlägen bringt man nur die Leute gegen sich auf."

    Juristen vielleicht. Aber der gemeine Pöbel kennt das StVG nicht. Und deshalb kommen die Vorschläge gut an. Ungeachtet des verfassungsrechtlichen Verbotes der Doppelbestrafung, denn als Strafsanktion war der Führerscheinentzug von Bosbach wohl gedacht.

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