Das Berufungsgericht weist nun auf Folgendes hin:
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Kaufvertrag nach § 138,I BGB wegen verbotenen Schwarzmarktgeschäfts sittenwidrig ist.
So weit, so gut. Aber es geht ja noch weiter:
Der Rückforderung des rechtsgrundlosen Geschäfts steht aber § 817 BGB entgegen. Da hier sowohl dem Empfänger als auch dem Leistenden ein Verstoß gegen die guten Sitten anzulasten ist und die Ausnahmevorschrift des § 817 Satz 2, 2. Halbsatz BGB nicht eingreift, kann das geleistete nicht rückgefordert werden.
Das Berufungsgericht stellt somit den Schwarzmarkthändler, der das knappe Angebot ausgenutzt hat, um horrende Preise zu verlangen, besser als den Käufer. Dem Verkäufer bleibt im Ergebnis der empfangene Wucherpreis, der Käufer kann sich sein Finalticket einrahmen und hat nicht einmal das Spiel gesehen (Italien wurde Weltmeister, Zidane flog vom Platz).
Ende August findet die mündliche Verhandlung statt. Ich werde berichten.
Damit hat das Berufungsgericht den Sinn und Zweck von § 817 S. 2 BGB völlig zutreffend erfasst. Sie auch?
AntwortenLöschenLieber Herr Besserwisser, da bin ich anderer Meinung. Ich werde mein Pulver aber nicht hier verschießen, sondern bei Gericht.
AntwortenLöschenInstruktiv dürfte aber die Kommentierung bei Palandt 65. Aufl. § 817 Rn 18 sein.