Montag, April 07, 2008

Neuverschuldungsgrenze Art. 115 GG

Art 115
(1) 1Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. 2Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. 3Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Für Sondervermögen des Bundes können durch Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.


Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_115.html

Was bedeutet das ?

Sämtliche Steuereinnahmen sind für die laufende Verwaltung, Personalkosten, Altersruhegelder und Schuldendienst bereits verplant, während Investitionen, also wertschaffende Ausgaben, zu 100 Prozent fremdfinanziert werden.

Die derzeitige US-Immobilienkrise sollte auch dem letzten Politiker vor Augen führen, dass es substantieller Veränderungen der Haushaltspolitik bedarf, wenn nicht die Zukunft unserer Kinder auf tückischem Treibsand errichtet werden soll.

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