Dienstag, November 24, 2009

Eine rechtshistorische Delikatesse

In einer mikropekuniären Angelegenheit, es geht um einen zweistelligen Betrag wegen anteiliger Kostenübernahme einer Kanalreinigung, habe ich das Rechtsverhältnis der Parteien zunächst als Miteigentumsgemeinschaft dargestellt. Nun liegt mir der Grundbuchauszug vor und ich stoße darin auf den mir nicht vertrauten Begriff des "Stockwerkseigentum".

Ich liege gar nicht falsch, denn folgende Verweisungskette bringt mich zum Ziel:

Art. 182 EGBGB verweist auf das Ausführungsgesetz zum BGB des Landes Baden-Württemberg AGBGB. Dessen § 36 AGBGB verweist auf eine Anlage.

Zitat:
"Artikel 226 bis 231 des Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen vom 29. Dezember 1931

Artikel 226 Rechte und Pflichten der Stockwerkseigentümer
(3) Auf das Gemeinschaftsverhältnis finden die §§ 743, 744, 745 Abs. 2 und 3, 746, 748 und auf die sonstigen Beziehungen unter den Stockwerkseigentümern die §§ 745 Abs. 2, 746 BGB entsprechende Anwendung. Im Falle des § 744 Abs. 2 zweiter Halbsatz ist jeder Teilhaber zur Sicherheitsleistung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils an den Kosten verpflichtet.

1 Kommentar:

  1. So, ich ruf' jetzt mal meinen Anwalt an. Der soll mir den letzten Absatz erklären.

    :-)

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