Montag, November 23, 2009

Unfallschadenregulierung

In einer Unfallsache rechne ich den Schaden wie folgt ab:

Schaden laut Gutachten,netto 2.700,00 €
Gutachtenrechnung 600,00 €
Nutzungsausfall 200,00 €
Unkostenpauschale 20,00 €
Summe 3.520,00 €

Der Wiederbeschaffungswert lag laut Gutachten bei 6.000,00 €.

Eine Abrechnung auf Totalschadenbasis liegt meines Erachtens jenseits von Gut und Böse.

Und heute schreibt mir die VHV:

... für das beschädigte Fahrzeug liegt uns ein verbindliches Restwertangebot über € 3.350,00 € vor....
Wenn Ihnen kein gleichwertiges oder höheres Angebot vorliegt, rufen Sie bitte bei der oben genannten Firma an...
Sie tragen damit zur Minderung des Schadens bei


Liebe VHV, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um 30 Prozent übersteigen, den das Fahrzeug vor dem Unfall gehabt hat, dann kann man darüber nachdenken.
So werden wir euer Schreiben einfach ins Netz stellen, inhaltlich aber ignorieren.

6 Kommentare:

  1. 3.350 für das defekte Auto.
    2.900 für schaden und nutzungsausfall.

    macht 6250, also 250 mehr als 6000.

    wo ist mein denkfehler?

    AntwortenLöschen
  2. Dachte ich auch gerade. Setzt natürlich vorraus, daß der Mandant kurzfristig das Geld bekommt und ähnlich kurzfristig ein passendes Kfz findet, das er für diese Summe erwerben kann.

    AntwortenLöschen
  3. Nutzungsausfall fällt auch an, wenn ein Ersatzfahrzeug beschafft werden muss.

    AntwortenLöschen
  4. Die Rechnung der VHV sähe so aus:

    Zeitwert-Restwert 2.480,00 €
    Gutachten 600,00 €
    Nutzungsausfall 200,00 €
    Unkostenpauschale 20,00 €
    Summe 3.300,00 €

    Zudem würde die Umsatzsteuer bei der Reparatur eingespart werden. Der Mandant müsste sich nach einem Ersatzfahrzeug umsehen.

    Wie gesagt, diese Art der Abrechnung kann nicht verlangt werden, weil kein Totalschaden vorliegt, weder technisch noch wirtschaftlich.

    AntwortenLöschen
  5. Hier irrt der Kollege:

    Die Abrechnung der VHV ist nicht zu beanstanden:
    Der Wiederbeschaffungsaufwand ist (geringfügig) kleiner als der Reparaturaufwand. Also ist auf Totalschadenbasis abzurechnen, solange kein Reparaturnachweis erbracht ist. Vom BGH schon seit Jahren klar gestellt: VI ZR 192/04

    Ist ja nicht schlimm, mal daneben zu liegen.
    Aber der letzte Absatz des Beitrags ("inhaltlich ignorieren" usw.) ist dann schon ein wenig peinlich...

    Gruß
    Versicherungsfuzzi

    AntwortenLöschen
  6. In meinem Fall war von Anfang an beabsichtigt, das Fahrzeug reparieren zu lassen. Daher stehe ich auch weiterhin zu dem "ignorieren". Ich danke dennoch für den Hinweis.

    AntwortenLöschen