Montag, Oktober 04, 2010

Vorrangige Inanspruchnahme der Beratung durch das Jugendamt in Unterhaltssachen

Unsere Gerichte versuchen zu recht oder zu unrecht an den Ausgaben für Prozess- und Verfahrenskostenhilfe zu sparen. Heute hat eine Richterin PKH zu 50% in einer Schadenersatzsache bewilligt; prima, danke, zu großzügig.

In Unterhalts und Kindschaftssachen wird Beratungshilfe und VKH oftmals nur noch bewilligt, wenn zuvor eine Beratung durch das Jugendamt erfolglos war. Mal abgesehen davon, dass ich fast noch keine von einem Amt erstellte Unterhaltsberechnung gesehen habe, die zutreffend war. Eben kommt ein Mandant, der eine Jugendamtsurkunde erstellen lassen wollte. Das örtliche Jugendamt hat ihn an das für den Wohnsitz des Kindes zuständige Jugendamt verwiesen; erst auf telefonische Nachfrage dort, erfuhr er, dass er sich an jedes Jugendamt wenden könne.

Bei soviel gefühlter Arbeitslust macht die Kontaktaufnahme richtig Spaß und das Vertrauen in die fachliche Kompetenz der Gesprächspartner ist durch nichts in der Welt mehr zu erschüttern.

Zu den angeblichen Kostenersparnissen siehe auch hier.

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