Mittwoch, Juni 13, 2012

Mal sehen, wie der Wurm da wieder herauskommt

Zu diesem Beitrag reiche ich nun doch die verfahrensrechtliche Konstellation nach:

Aus einer nichtehelichen Beziehung ist ein Kind hervorgegangen. Die alleinsorgeberchtigte Mutter heiratet später einen anderen Mann. Nun will der Stiefvater das Kind adoptieren, der Vater weigert sich.

Zunächst reicht der Stiefvater einen Antrag nach § 1748 BGB auf Ersetzung der Zustimmung zur Adoption ein. Das FamG weist zutreffend darauf hin, dass nur das Kind diesen Antrag stellen könne, vertreten durch die Mutter. Diese stellt im Namen des Kindes den Antrag. Der Vater lehnt weiterhin die Zustimmung ab. Das Gericht verfügt Rubrumsberichtigung.
=> der ursprüngliche Antragsteller ist kein Beteiligter mehr

Das Gericht terminiert und lädt den Stiefvater; es erscheinen der Stiefvater, die Mutter und der Vater. Der Stiefvater stellt den Antrag, die Zustimmung des Vaters zur beabsichtigten Adoption zu ersetzen. Das Gericht erlässt einen stattgebenden Beschluss, in welchem der Stiefvater als Antragsteller aufgeführt wird, der Vater jedoch nur im Tenor vorkommt.

  • Ein Antrag des Kindes wurde gar nicht gestellt
  • Über den Antrag des Kindes wurde nicht entschieden
  • Als Nicht-(mehr)-Beteiligter hätte der Stiefvater gar nicht am Verhandlungstermin teilnehmen dürfen, höchstens für die Dauer einer eventuellen Anhörung, § 170 GVG
  • Eine Zustellung des Beschlusses an den Stiefvater hätte gar nicht erfolgen dürfen.

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