Freitag, August 25, 2006

Amtsanmaßung

An
BGV Rechtschutzversicherung

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Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit bedanken wir uns für die Übersendung des V.-Schecks über (Diskretion).

Allerdings sind wir über ihre Vorgehensweise sehr verwundert. § 14 Abs. 1 satz 1 RVG lautet: "Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall."
Ein Ermessen des Rechtschutzversicherers ist im RVG gerade nicht geregelt. In Zukunft werden wir unsere Gebühren direkt bei ihren Versicherungsnehmern geltend machen und diese wegen Erstattung derselben an ihr Unternehmen verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

1 Kommentar:

  1. Da frage ich mich doch als interessierter Laie, bei welchen Rechtschutzversicherungen das gleiche Procedere denn wohl noch so an der Tagesordnung ist...

    Da sollte sich doch mal die gesamtdeutsche Anwaltschaft in Bewegung setzen (ja, ich weiss schon: Ihr Juristen habt es ja nicht so mit der SCHNELLEN Bewegung ;-)) und uns (die Kundschaft/Mandantschaft) einmal darüber informieren!

    Denn nur wenn ich weiss, welche RV ich meiden muss, kann ich bei der "richtigen" RV unterschreiben...

    Schliesslich soll MEIN Anwalt auch SEIN Geld bekommen...

    SCHAD, find isch awwa, dass bis heit noch koh Sau den Beitrach kommentiert hot!
    DUNNERWETTER, HEA!

    SG (des heest: Scheeni Griiess) aus Norderstedt
    Michael

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