Freitag, August 04, 2006

Endlich mal was Neues in der Politik

Ronald Pofalla, Generalsekretär der CDU ist der Auffassung, "dass Kinder für ihre Eltern einzutreten haben.

Als Beispiel nannte Pofalla einen 30-jährigen Sohn mit einem über 50-jährigen arbeitslosen Vater. So wie ein Vater für sein unter 25-jähriges Kind einzutreten habe, solle "dann auch der über 30-jährige Sohn für seinen über 50-jährigen Vater eintreten, wenn er die finanziellen Voraussetzungen hat."

Der Vorschlag verwundert mich doch etwas. Denn


§ 1601 BGB ( das Bürgerliche Gesetzbuch stammt noch aus dem Jahre 1900 und ist geltendes Recht) lautet:

" Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren."

Das heißt, Eltern schulden ihren Kindern und Kinder ihren Eltern, Großeltern ihren Enkeln und Enkel ihren Großeltern Unterhalt. Da das Unterhaltsrecht im BGB nur sehr rudimentär geregelt ist, wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf die "Düsseldorfer Tabelle" und Leitlinien zum Unterhalt entwickelt. In den Leitlinien finden sich folgende Ausführungen, die zwar kein geltendes Recht sind, aber von nahezu allen Gerichten bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen herangezogen werden: Hier ein kleiner Auszug (Stand: 1. Juli 2005)

2.2
Arbeitslosengeld II und andere Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen
beim Verpflichteten. Beim Berechtigten sind Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
kein Einkommen. Die Geltendmachung von Unterhalt durch den Hilfeempfänger
kann jedoch entsprechend Nr.2.10 treuwidrig sein, wenn die Überleitung des
Anspruchs nicht erfolgt ist und nach § 33 SGB II nicht bewirkt werden darf.

19.
Elternunterhalt
Der Bedarf der Eltern bemisst sich in erster Linie nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Mindestens muss jedoch das Existenzminimum sichergestellt
werden, das mit 770 € in Ansatz gebracht werden kann. Darin sind Kosten der Kranken-
und Pflegeversicherung nicht enthalten. Etwaiger Mehrbedarf (z.B. Heimunterbringung)
ist zusätzlich auszugleichen.

21.3.2
Der Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt gemäß D.1 der Düsseldorfer
Tabelle 1.400 €.

Der vollständige Text ist hier abrufbar:

Leitlinien zum Unterhalt

Beim Selbstbehalt sind vorrangige Unterhaltsansprüche der Kinder und des Ehepartners, Steuern, Sozialversicherungsbeträge, etc. abzuziehen. Vom verbleibendem Rest steht einem unterhaltsberechtigtem Elternteil lediglich der den Betrag von 1.400 € übersteigenden Betragals Unterhalt zu.

Außerdem hat doch gerade die Justizministerin, Brigitte Zypries (SPD) angekündigt, das Unterhaltsrecht dahingehend zu reformieren, dass zugunsten minderjähriger Kinder die Unterhaltsansprüche Erwachsener zurücktreten sollen; Stichwort: Stärkung des gedankens der Eigenverantwortung.

Da weis der "Rechte" offenbar nicht, was die "Linke" tut. Aber gut, dass darüber geredet wurde.

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