Montag, August 07, 2006

Undank ist der Welten Lohn

Ich habe jüngst einige Mandate erhalten, in denen Vermieter mich beauftragt haben gegenüber säumigen Mietern rückständige Mieten geltend zu machen und das Mietverhältnis zu beendigen.

Ein Blick in §§ 543,569 BGB und die Sache scheint geritzt. Denn ein Mieter, der sich mit zwei Monatsmieten im Rückstand befindet, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen. Wäre da nicht das Prinzip von Treu und Glauben. Ein Vermieter, der über einen längeren Zeitraum unpünktliche Mietzahlungen oder größere Mietrückstände klaglos hinnimmt, handelt unter Umständen treuwidrig, wenn er dann ohne Vorwarnung die Keule schwingt und das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigt.

In derartigen Fällen rate ich dazu, dem Mieter die "Gelbe Karte" in Form einer Abmahnung zu zeigen, verbunden mit der Aufforderung die Miete künftig, zum nächsten Monatsersten, pünktlich zu bezahlen und mit der Drohung, widrigenfalls den Ausspruch der Kündigung zu riskieren.

Vermietern kann man nur eine gesunde Härte empfehlen. Vater Staat hat mit den Pfändungsfreigrenzen dafür gesorgt, dass einem Schuldner fast nichts mehr zwangsweise weggenommen werden kann. Da bleibt man schnell auf seinen Forderungen sitzen. (Liebe Jurastudenten, schon im materiellen Recht sollte das Recht der Zwangsvollstreckung im Auge behalten werden).

Außerdem, wer Härte zeigt, kann im Zweifelsfall immer noch Milde walten lassen; umgekehrt wird das schon schwieriger.

4 Kommentare:

  1. quote: "Liebe Jurastudenten, schon im materiellen Recht sollte das Recht der Zwangsvollstreckung im Auge behalten werden."

    Was genau soll dieser Ratschlag bedeuten?

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  2. Verfahrensrecht und Zwangsvollstreckungsrecht gelten als sehr trockene und schwierige Materien. Es nützt nur der schönste Anspruch nichts, wenn er sich nicht durchsetzen lässt.

    Ich plädiere für eine praxisorientierte Juristenausbildung. Im 2. Semester wird Schuldrecht AT und BT gelehrt, während ZPO und Zwangsvollstreckungsrecht entweder in Grundzügen oder vertieft erst während des Referendariats auf dem curriculum stehen.

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  3. Ja, die schönen Titel ohne Mittel....

    Es stimmt jedoch, dass die praktisch sehr relevanten Gebiete des Vollstreckungs- und Verfahrensrechts im Studium zu kurz kommen.

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  4. In Saarbrücken wurde seinerzeit im 1. Semester schon "Rechtsdurchsetzung" gelehrt, quasi ZPOlight. Das fand ich prima.

    Zwangsvollstreckung findet im 1. Examen allenfalls ín Sachen Rechtsbehelfe gegen Pfändungsmaßnahmen statt. Ansonsten sieht es da in der Tat mau aus.

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