Ein Kollege sprach mich heute auf folgendes Problem an:
In einen Fall, in dem es um die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen Beleidigung und übler Nachrede geht, verweigerte die Rechtschutzversicherung die Deckungszusage.
Nach dem baden-württembergischen Schlichtungsgesetz ist vor der Klageerhebung das außergerichtliche Schlichtungsverfahren durchzuführen. Dabei kann die Schlichtungsperson einen Vorschuss von € 150,00 verlangen, außerdem fallen auf beiden Seiten möglicherweise Rechtsanwaltsgebühren an.
Das Schlichtungsgesetz sieht lediglich bei Sozialhilfeempfängern vor, dass die Schlichtungsperson den Vorschuss direkt beim Sozialamt geltend machen kann.
Unklar ist hingegen, wie in den übrigen Fällen Kostendeckung erreicht werden kann, wenn zwar keine Sozialhilfe bezogen wird, aber die Voraussetzungen für Prozesskosten- oder Beratungshilfe vorliegen.
Die Beratungshilfe "deckt" meines Wissens lediglich die Kosten des Verfahrensbevollmächtigten, während Prozesskostenhilfe mangels eines gerichtlichen Verfahrens nicht gewährt werden kann.
Entweder ich oder der Gesetzgeber, einer von uns hat da etwas übersehen.
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