Dienstag, Januar 23, 2007

Seit wann entscheiden die Jugendämter in Familiensachen ?

In einer Familiensache habe ich im August 2006 aus begründetem Anlass eine einstweilige Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beantragt, nachdem die Mandantin von Jugendamt hierzu ermuntert wurde. Erst wollte der Vater die Kinder nicht mehr zur Mutter lassen, dann wollte er gar nichts mehr von ihnen wissen und kündigte sogar seinen Wegzug an; zwischenzeitlich haben sich die Wogen einigermaßen geglättet. Anfang Januar rief mich die Mandantin an, das Jugendamt habe ihr mitgeteilt, dass es auf die gerichtliche Aufforderung hin keinen Bericht schreiben werde, weil es keinen Anlass mehr für eine gerichtliche Entscheidung gäbe. Sie solle doch die Sache nicht verkomplizieren und die Anträge zum Sorgerecht zurücknehmen. Mit meiner Mandantin habe ich vereinbart keine Anträge zurückzunehmen, sondern eine Terminierung des Gerichts abzuwarten.

Heute kommt die Terminsladung, der ein Schreiben des Jugendamts beigefügt ist:

" Frau xx hat bei dem heutigen Gespräch im Jugendamt mitgeteilt, dass Sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückziehen wird. Sie sagte zu, unverzüglich ihren Anwalt zu kontaktieren und über diesen das Gericht zu informieren.
...
Wir sehen derzeit keinen gerichtlichen Regelungsbedarf, werden nur bei Aufforderung des Gerichtes berichten."

Liebes Jugendamt, das nenne ich Dienstverweigerung bzw. Amtsanmaßung. Ob der Antrag notwendig und/oder begründet ist, möge das Gericht beurteilen. Das Gericht ist von Gesetzes wegen zur Entscheidung berufen, nicht das Jugendamt (§ 23b,I,2,Nr.2.GVG i.V § 49a,I,Nr.6,49 FGG). Dazu ist aber ein detaillierter Bericht notwendig.

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