Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass der Gesetzgeber die
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für eine künstliche
Befruchtung auf Personen beschränkt, die miteinander verheiratet sind.
Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 28. Februar 2007 auf eine Vorlage des Sozialgerichts Leipzig. (Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 76 vom 29. August 2006)
Das Sozialgericht wollte einer Kostenbeteiligungsverpflichtung der Krankenkassen für eine künstliche Befruchtung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nur bei gefestigten Beziehungen stattgeben.
Frage: Was ist eine "gefestigte" Beziehung, wenn die Partner den staatlicherseits angebotenen und gesetzlich vorgegebenen Nachweis, eine Beziehung auf Dauer (zumindest unbestimmte Zeit) führen zu wollen, gerade ablehnen, weil sie sich dadurch in ihrer Lebensplanung eingeschränkt fühlen ?
Ich begrüße diese Entscheidung des BVerfG ausdrücklich, da sie sich einem Zeitgeist der Beliebigkeit widersetzt und einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Lebensgemeinschaften ablehnt.
Allerdings heißte es in der heutigen Pressemitteilung auch:
"2.....
Es wäre dem Gesetzgeber allerdings verfassungsrechtlich
nicht verwehrt, auch nichtehelichen Partnern den Weg einer
Finanzierung der künstlichen Befruchtung durch die gesetzliche
Krankenversicherung zu öffnen."
Die Reaktionen der Politik sind mit Spannung zu erwarten.
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