Hat Marco W. nicht nach Völkerrecht Anspruch auf konsularischen Beistand durch die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik ?
Art. 36 Abs. 1 c) des Wiener Übereinkommens vom 24.4.1963 lautet nämlich wie folgt:
"c) Konsularbeamte sind berechtigt, einen Angehörigen des Entsendestaats aufzusuchen, der sich in Straf- oder Untersuchungshaft befindet oder dem anderweitig die Freiheit entzogen ist, mit ihm zu sprechen und zu korrespondieren, sowie für seine Vertretung in rechtlicher Hinsicht zu sorgen. Sie sind ferner berechtigt, einen Angehörigen des Entsendestaats aufzusuchen, der sich in ihrem Konsularbezirk auf Grund eines Urteils in Strafhaft befindet oder dem auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung anderweitig die Freiheit entzogen ist. Jedoch dürfen Konsularbeamte nicht für einen Staatsangehörigen tätig werden, der in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder dem anderweitig die Freiheit entzogen ist, wenn er ausdrücklich Einspruch dagegen erhebt."
Auch die Türkei ist diesem Übereinkommen am 19.02.1976 beigetreten.
Sitzt er nicht bereits seit über 10 Wochen in U-Haft ?
Da wäre doch längst Zeit für Verhandlungen gewesen.
Statt Herrn Steinmeier nach Ankara zu schicken, hätte nicht die Staatsanwaltschaft Lüneburg längst ein Auslieferungsgesuch stellen können und müssen ? Denn das, was Marco vorgeworfen wird, ist auch nach deutschem Strafrecht von Belang.
RA-Blog, lawblog
So viele ungeklärte Fragen lassen nur einen Schluss zu. Der Fall ist ein gefundenes Fressen zum Stopfen des Sommerlochs. In Wirklichkeit schert sich außer den Eltern keine Sau um den Jungen. Und die überzeugenden Ausführungen von Ekrem Senol's Jurblog können nicht oft genug zitiert werden.
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