Eines schönen Tages im Oktober 2005 wird die Garage eines Mandanten durch einen PKW beschädigt. Der Fahrer hinterlässt eine geschäftliche Visitenkarte und fährt von dannen.
Juristisch kein Problem, oder doch ?
Auf der geschäftig wirkenden Visitenkarte fehlt die Anschrift, diese musste telefonisch erfragt werden.
Der Schädiger reagiert auf die direkt an ihn gerichteten Zahlungsaufforderungen nicht (bei einem Bagatellschaden von unter 300,-- Euro). Wozu gibt es eine Autohaftpflicht ?
Eine Anfrage des Mandanten beim Zentralruf der Autoversicherer ergab, dass das Fahrzeug bereits 2003 abgemeldet wurde.
Eine Strafanzeige wurde offensichtlich nur unter dem Aspekt der Verkehrsunfallflucht § 142 StGB geprüft, nicht aber unter dem Aspekt des Kennzeichenmissbrauchs ( § 22 StVG) und nach § 170 StPO eingestellt.
2007 wurden wir mandatiert.
Das Klageverfahren wurde durch Versäumnisurteil zu Gunsten des Mandanten entschieden.
Im Zuge der Zwangsvollstreckung ergab sich, dass der Schädiger bereits am 09.06.2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte.
Das Urteil über 300,-- Euro und der Kostenfestsetzunggsbeschluss über 140,-- Euro geben unserem Mandanten zwar im Grunde Recht, nur in bare Münze lassen sie sich nicht umsetzen.
Kleines Trostpflaster am Rande dürfte jedoch § 12 PflVG sein.
Aber ist es nicht so, dass Strafklageverbrauch bei einer Einstellung nach § 170 II gerade nicht eintritt? (so sieht es Beulke, Strafprozessrecht, RdNr. 320 auch, Meyer-Goßner habe ich leider keine zur Hand). Dann müsste ja problemlos eine weitere Strafverfolgung möglich sein, nicht?
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