Eine Mitarbeiterin unserer Kanzlei stellte mir soeben eine simple Frage, auf die ich auf Anhieb keine ebenso simple Antwort finden konnte.
Wer hat bei "gemeinsamen" Radweg/Gehweg eigentlich "Vorfahrt" ?
Man stelle sich eine Straße vor, die rechts und links von parallel verlaufenden Radwegen und parallel zu den Radwegen verlaufenden Gehwegen eingerahmt wird. An einer bestimmten Kreuzung wird der (motorisierte) Straßenverkehr in allen vier Richtungen zur gleichen Zeit angehalten, so dass die Fußgängerampeln an allen vier Übergängen zeitgleich auf "Grün" geschaltet sind. Um die in Hauptachse verlaufende Straße überqueren zu können, muss zuvor der Radweg gekreuzt werden.
Nach der StVO müssen Radfahrer soweit vorhanden die Radwege benutzen, Fußgänger die Gehwege und Radfahrer die Lichtzeichensignale für Fußgänger beachten. Eine ausdrückliche Regelung für diese "Interessenkollision" findet sich demnach nicht.
Also gilt § 1 StVO und somit das Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme.
Zwar dürfen Radfahrer bei "grün" die Straße queren, sie müssen allerdings auf kreuzende Fußgänger achten und jederzeit bremsbereit und nur mit angepasster Geschwindigkeit fahren.
Kollidieren nicht nur die Interessen, sondern auch die Beteiligten, ergibt sich eine Haftung aus § 823 BGB.
Es ist falsch und ein leider immer noch weit verbreiteter Irrtum, dass Radfahrer grundsätzlich vorhandene Radwege benutzen müssen. Radfahrer müssen auf der Fahrbahn fahren, § 2 Abs. 1 StVO. Radwege müssen nur benutzt werden, wenn sie durch die Zeichen 237, 240 oder 241 als benutzungspflichtig gekennzeichnet sind, anderenfalls dürfen sie benutzt werden, § 2 Abs. 4 StVO.
AntwortenLöschenMfG Paul Panzer
Richtig. Wann ist ein Radweg ein Radweg, wenn er nicht durch Zeichen 237,240 oder 241 gekennzeichnet ist ?
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