Auf meine Aufforderung 9 Monate nach Auszug über das Kautionsguthaben der ehemaligen Mieter abzurechnen macht mir ein Vermieter auf 3/4 einer DIN A4 Seite folgende Gegenrechnung auf:
1. Bolier defekt, Rechnung anbei => verjährt, § 538 BGB, Beweislast
2. Verzugszinsen 123 % p.a. => sittenwidrig
3. Rolladengurt gerissen, Rechnung anbei => verjährt, § 538 BGB, Beweislast
4. Nebenkostenabrechnung ohne Umlageschlüssel, dafür mit Hausverwaltungskosten. => unwirksam
Statt einer Erstattung werden noch knapp 30 EUR gefordert.
Leider keine Ausnahme.
AntwortenLöschenMeiner Meinung nach sollte jeder Vermieter einen VHS- Pflichtkurs "Recht des Mietvertrages" belegen.
Oder vielleicht auch die Mieter, ich wette nämlich die meisten haben ebenfalls keine Ahnung und zahlen schön brav.
§ 389 Wirkung der Aufrechnung
AntwortenLöschenDie Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
http://www.bundesrecht.juris.de/bgb/__389.htm
§ 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__215.html