bei dem Vergleich nicht darauf hinweise, dass bei ihm eine Preselection-Schaltung - anders als bei der DTAG - nicht möglich sei.Im streitigen Fall handelte es sich um eine flatrate für Telefonate in das deutsche Festnetz.
Dieser Ansicht ist das OLG Oldenburg nicht gefolgt, sondern hat die Werbung als wettbewerbsgemäß eingestuft:
"Die Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass für den (...) Nutzer einer „Flatrate“ die Kombination mit einer „PreSelection“Schaltung in der Regel wirtschaftlich unsinnig ist.
Unberücksichtigt oder zumindest nicht ausdrücklich erwähnt wurden Telefonate in Mobilfunknetze oder in ausländische Festnetze. Gerade hier kann m.E. durch Auswahl besonderer, spezialisierter Anbieter in preselection-Verfahren eine ganze Menge Geld gespart werden.
Vielleicht hat die DTAG dieses Argument auch wohlweislich nicht vorgetragen, weil diese Art von Gesprächsverbindungen überall günstiger zu haben sind, als beim Monopolisten a. D.
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