Da seitens der Beklagten keine Reaktion festzustellen war, wurde am xx.yy.zz Mahnantrag gestellt. Hierfür sind Gerichtskosten in Höhe von € 23,00 entstanden.
Der Mahnantrag wurde wegen zwischenzeitlich eingegangener Teilzahlung zurückgenommen. Die streitgegenständliche Forderung wurde sodann mit Mahnantrag vom aa.bb.zz geltend gemacht.
Der Klagantrag lautet:
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin Euro + Zinsen + vorgerichtliche Anwaltskosten + verauslagte Gerichtskosten i.H. von € 23,00 zu bezahlen.
Die Beklagte erkennt an, es ergeht Anerkenntnisurteil.
Im Kostenfestsetzungsantrag schreibe ich:
Die weiter titulierten Gerichtskosten betreffen nicht das streitgegenständliche Verfahren.Natürlich wurden die (zusätzlichen) Gerichtskosten im KFB abgesetzt.
Ich schreibe:
...und bitten darum, die für das streitige Verfahren geleisteten Gerichtskosten ebenfalls festzusetzen, wie dies mit Schriftsatz vom .... auch beantragt wurde. In dem Antrag wurde dargestellt, dass die titulierten Gerichtskosten nicht das streitgegenständliche Verfahren betreffen.
Was schreibt das Amtsgericht ?
Auf Anordnung des Gerichts wird mitgeteilt, dass 23,00 € bereits im Urteil tituliert sind.
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