In einer Drittschuldnerklage wegen gepfändeten Arbeitsentgelts stellt die Gläubigerin, nachdem die Auskünfte im Prozess erteilt wurden, die Klage von Zahlung der Hauptforderung durch die Drittschuldnerin um, auf Zahlung von Schadensersatz. Dieser besteht im Wesentlichen aus den Rechtsverfolgungskosten.
Die Drittschuldnerin beruft sich auf § 12a ArbGG und insbesondere auf eine Entscheidung des BGH vom 20.12.2005, VII ZB 57/05, in der es lapidar am Ende heißt:
Danach sind die vom Gläübiger geltend gemachten Anwaltskosten des Drittschuldnerprozesses im Verfahren nach § 788 ZPO festzusetzen. Die Schuldnerin bezweifelt nicht, dass sie notwendig waren. Eine Erstattung durch die Drittschuldnerin scheidet selbst bei einem Obsiegen des Gläubigers aus, § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG
Das Arbeitsgericht Karlsruhe hingegen beruft sich in dem Verfahren 1 Ca 168/09 auf den Beschluss des BAG vom 16.11.2005, 3 AZB 45/05.
Dort heißt es in RN 16:
16. Diese Regelung legt fest, dass ein Drittschuldner, der entgegen den gesetzlichen Bestimmungen in § 840 ZPO dem Pfändungsgläubiger keine Auskunft erteilt, für den dadurch entstandenen Schaden einzutreten hat. Zu diesem Schaden gehören auch die Kosten nutzloser Verfahren, auch solcher vor dem Arbeitsgericht. Mit dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts (16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90 - BAGE 65, 139) ist davon auszugehen, dass die aus § 12a ArbGG folgende Wertung, die in der Regelung nur die obsiegende Partei betrifft, der Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs nicht entgegensteht. Diese Bestimmung soll regeln, welche Risiken eine Partei gegenüber der Gegenpartei bei einer Prozessführung vor dem Arbeitsgericht eingeht. Sie enthält jedoch keine Wertung zu der Frage, ob Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sein sollen, wenn jemand einen Dritten in eine unnötige Prozessführung treibt.
Dabei übersieht das Arbeitsgericht wiederum, dass Schadenersatzansprüche aus § 840 ZPO zwischen Gläubiger und Drittschuldner nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen.
Das BAG hat zwar in seinem Urteil vom 16. Mai 1990 – 4 AZR 56/90, BAGE 65,
139 (Vorinstanz: LAG Köln, Urteil v. 17. November 1989 – 9 Sa 906/89, LAGE § 12
a ArbGG 1979 Nr. 14; unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung
vgl. Urteil v. 23. September 1960 – 5 AZR 258/59, BAGE 10, 39 = AP Nr. 3
zu § 61 ArbGG 1953 Kosten; Urteil v. 02. Mai 1968 – 5 AZR 190/67, BAGE 21, 1 =
AP Nr. 10 zu § 61 ArbGG 1953 Kosten; Urteil v. 18. Dezember 1972 – 5 AZR
248/72, BAGE 24, 486 = AP Nr. 13 zu § 61 ArbGG 1953 Kosten) erkannt, der Anspruch
des Pfändungsgläubigers auf Schadenersatz nach § 840 Abs. 2 Satz 2
ZPO erfasse, wenn der Arbeitgeber als Drittschuldner die ihm nach § 840 Abs. 1
ZPO obliegende Erklärungspflicht verletze, auch die Kosten für die Zuziehung
eines Prozessbevollmächtigten zur Eintreibung der gepfändeten Forderung. Zur
Zuständigkeit im Falle einer isolierten Geltendmachung des auf § 840 Abs. 2 Satz
2 ZPO gestützten Schadenersatzanspruches hat es sich jedoch nicht geäußert. Es
hat allerdings ausgeführt: „Die Erklärungspflicht des § 840 Abs. 1 ZPO ist eine
außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegende, vom Arbeitgeber als Drittschuldner
dem Pfändungsschuldner selbst geschuldete Obliegenheit, deren Verletzung das
Gesetz mit einem Schadenersatzanspruch des Pfändungsgläubigers sanktioniert“.
Daraus folgt, dass es entgegen der mit der Beschwerde geäußerten Auffassung
nicht von Relevanz ist, welches Rechtsverhältnis dem schuldrechtlichen Verhältnis
zwischen Schuldner und Drittschuldner zu Grunde liegt. Für eine isolierte Geltendmachung
des Anspruchs nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Gerichte für
Arbeitssachen auch dann nicht zuständig, wenn Lohnsprüche des Schuldners
gegen den Drittschuldner gepfändet worden sind.
Siehe hierzu LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004, 15 Ta 21/04
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