Mittwoch, Februar 24, 2010

Wer muss was bezahlen

Da ich in letzter Zeit des öfteren auf Unverständnis gestoßen bin, wenn ich meinen Mandanten eine Rechnung gestellt habe (wieso?, ich dachte die Kosten muss der Gegner zahlen!), erlaube ich mir die rechtliche und wirtschaftliche Situation darzustellen:

Mandant M steht zu Gegner G in einer Rechtsbeziehung, die ab einem gewissen Zeitpunkt so gestört ist, das Rechtsanwalt R von M mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt wird.

Hier bestehen vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen M und R, bzw. R kann sich den M als seinen Mandanten aussuchen oder das Mandat ablehnen. Ein Vergütungsanspruch des R besteht nur und ausschließlich gegen seinen Mandanten M.

Ist R erfolgreich, werden die Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung möglicherweise G auferlegt. Bis dahin ist R jedoch nicht verpflichtet seine Leistungen für M unentgeltlich zu erbringen. Er kann jederzeit einen Vorschuss verlangen oder bei Beendigung der Angelegenheit seine Ansprüche abrechnen.

Auch mit der Beitreibung eines Erstattungsanspruches kann R von M beauftragt werden; hierfür fallen jedoch weitere Kosten an.

Hat sich M einen insolventen Gegner ausgesucht, dann nützen ihm das schönste Urteil oder der beste Kostenfestsetzungsbeschluss nichts, er geht leer aus und bleibt auf seinen Kosten sitzen.

Keineswegs kann von einem Rechtsanwalt verlangt werden, dass dieser das wirtschaftliche Risiko seines Mandanten trägt, ob die Verfahrenskosten einbringlich sind, oder nicht.

Fazit: Rechtsanwaltsrechnungen sind zu bezahlen und können nicht mit Hinweis auf die Kostentragungslast der Gegenseite ignoriert werden. Selbstredend darf ein Rechtsanwalt nicht doppelt kassieren, einmal vom Mandanten und dann noch Zahlungen des Gegners vereinnahmen.

7 Kommentare:

  1. Endlich mal ein klarstellender Beitrag zum Thema. Ich musste mich bislang 2x eines Anwalts bedienen, weiss freilich, dass ich diesen bezahlen und ggf. durch einen Vorschuss motivieren muss und bin sogar in der Lage die Kosten vorher abzuschätzen. Gleichwohl verhielten sich die Anwälte gegenüber der Kostenfrage recht unaufgeschlossen. Im Gegensatz zum Interessenkonflikt vor Mandatsübernahme wurde es schlichtweg ignoriert.

    Interessahalber bitte das Ganze nochmal fürs Strafrecht :-)

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  2. Und hat M bei einem insolventen G nicht auch noch das Problem, dass er dann sogar selbst die Gerichtskosten tragen muss (wenn er den Prozess begonnen hat)?

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  3. Kenne ich gut das Problem. "Ich hab doch gewonnen, warum soll ich da zahlen?"

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  4. Leider stellen Anwaelte selten klar, wer die Kosten traegt ihres kostenspieligen Spiels. Wenn Sie das vorher dem Mandanten deutlich sagen wuerden, wuerde der Mandant vermutlich auch den Anwalt sorgsamer auswaehlen. Es lebe die Schutzgesetzes des Anwaltsberufs, der es ihm ermoeglicht, auch ohne Angebot oder Kostenhinweis abzurechnen. Was fuer eine heile kleine korrupte Welt ...

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  5. Im Uebrigen ist diese Aussage ziemlicher Unsinn: Rechtsanwaltsrechnungen sind zu bezahlen. Schreiben Sie besser: Berechtige Rechtsanwaltsrechnungen sind zu bezahlen. Wenn ich jede Anwaltsrechnung bezahlt haette in meinem Leben, haette ich viele Gaukler und Scharlatane reich gemacht.

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  6. @ anonym

    Wenn ich die Dienste eines Fachmannes in Anspruch nehme, kann ich wohl kaum erwarten, dass dieser unentgeltlich handelt. Dass auf die Binsenwahrheit: wer anschafft, bezahlt- extra hingewiesen werden muss, wirft ein bezeichnendes Licht auf unsere Geiz-ist-geil-Gesellschaft. Auch die Hinweispflicht, dass die Tätigkeit des Anwalts Geld kostet, ist mittlerweile berufsrechtlich normiert.

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