Im Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht 2009 wird (in zumindest irreführender Weise) die Auffassung vertreten, dass ein Scheinvater nur dann einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter des Kindes auf Nennung des (möglichen) Erzeugers hat, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen. (Handbuch FAFamR 2009, 3. Kapitel RN 98)
Ich habe in kürzester Zeit alleine zwei Entscheidungen gefunden, in denen ein Auskunftsanspruch auch ohne diese Voraussetzung bejaht wird.
Urteil OLG Schleswig 8 UF 16/09 vom 23.06.2009 (Revision zugelassen)
Beschluss BGH I ZB 87/06 vom 03.07.2008
Vor blinder Quellengläubigkeit kann daher nur gewarnt werden.
Danke, hab mein Handbuch gleich mal vervollständigt.
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