Aus gesundheitlichen Gründen konnte und wollte er keinen Job mehr in der Landwirtschaft annehmen und sagte dies auch seinem Berater. Der legte die Akte einem medizinischen Gutachter vor, der zu dem Schluss kam, dass bei künftigen Arbeitsstellen gewisse Einschränkungen hinsichtlich Stehen und Gehen und dem Tragen von Gewichten zu beachten seien. "Eine Verkaufstätigkeit auf dem Biohof", wie bei der letzten Arbeitsstelle wäre jedoch vertretbar.
Darauf wurde im Auftrag des Mandanten umfangreich klargestellt, dass der Gutachter offensichtlich von falschen Vorstellungen ausgegangen war. Die Tätigkeit des Mandanten bestand nicht darin Schrumpelrüben und Erdbeeren pfundweise über die Ladentheke zu reichen, sondern darin mit schwerem, ungefederten, landwirtschaftlichem Gerät die Felder zu bearbeiten, schwere Beregnungsrohre zu verlegen, die Ernte am Fließband zu sortieren, die Bioläden mit zentnerschweren Waren zu bestücken und beim Holzhacken zu helfen. (Auch nach dem Gutachten wären solcherlei Tätigkeiten zu vermeiden) Es wurde daher gebeten, diese Aspekte und den Wunsch des Mandanten auf eine Fördermaßnahme (Umschulung) zu berücksichtigen.
Nunmehr wurde dem Mandanten unter Hinweis auf mein (Literatur-Nobelpreis würdiges) Schreiben der Leistungsbezug eingestellt, da schließlich anwaltlich vorgetragen wurde, dass der Mandant dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stünde.
Meine Widerspruchsbegründung war entsprechend knapp, indem ich die Lektüre meines vorherigen Schreibens empfohlen und auf die böswillige Fehlinterpretation meiner Ausführungen hingewiesen habe, verbunden mit dem
Der Sachbearbeiter der Widerspruchsstelle scheint tatsächlich geneigt zu sein, sich mit dem Vortrag auch in der Sache zu befassen.
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