Donnerstag, November 25, 2010

Gordischer Knoten

Die Eheleute veranstalten einen Rosenkrieg.

Die Ehefrau nennt ein Mehrfamilienhaus ihr eigen, welches sie selbst bewohnt. Darüber hinaus befindet sich darin ein Gewerbeobjekt, welches an den Ehemann vermietet ist und eine weitere Wohnung, die ebenfalls vermietbar wäre.

Im Unterhaltsverfahren trägt der Ehemann vor, seine Frau sei nicht bedürftig, weil sie das Anwesen wirtschaftlich nutzen könne. Er selbst zahlt aber seine Miete nicht regelmäßig und blockiert überdies die andere Wohnung. Im Übrigen sei er zur Zahlung von Unterhalt nicht leistungsfähig.

Die Ehefrau entschließt sich zur Erhebung einer Räumungsklage bezüglich der Wohnung und auch wegen der Gewerberäume und beantragt hierfür Prozesskostenhilfe.

Nun schreibt das Familiengericht sinngemäß:

Die Antragstellerin ist nicht bedürftig, da sie das Haus verwerten könne. Zudem sei ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vorrangig zu realisieren, bevor PKH bewilligt werden könnte.

Und damit beißt sich die Katze in den Schwanz. Solange der Ehemann das Anwesen blockiert kann keine sinnvolle wirtschaftliche Verwertung stattfinden. Wir haben hier klassische doppelrelevante Tatsachen.

Da es der Ehefrau ja gerade bei den beabsichtigten Klagen um eine vernünftige wirtschaftliche Verwertung des Objektes geht, muss diese Möglichkeit bei der Betrachtung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse außer Betracht bleiben. Denn wenn die Mieteinnahmen realisiert werden können, ist weder für die Klage noch für die Bewilligung der PKH noch ein Grund gegeben.

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