Dienstag, Januar 04, 2011

Ein steiniger Weg

Hier hatte ich darüber berichtet, dass mich die Nachricht über eine Terminsaufhebung erst auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erreicht hat.

Entsprechend habe ich die unnütz aufgewendeten Reisekosten und Abwesenheitsgeld für diesen Tag bei der VKH-Abrechnung mit aufgeführt.

Nun teilt das Amtsgericht Neustadt/Weinstraße folgendes mit:

mit Antrag vom 14.12.2010 beantragen Sie Reisekkosten und Abwesenheitsgeld für den ausgefallenen Termin am 30.11.2010. Diese können jedoch nicht im Wege der vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts von der Landeskasse erstattet werden, sondern müssen von Ihnen im Wege des Schadenersatzes geltend gemacht werden. Es muss geprüft werden, ob schuldhaftes Verhalten durch das Gericht dazu geführt hat, dass die Abladung zu spät erfolgt ist.

Die Abladung ist ja rechtzeitig erfolgt, sie hätte ja ja noch am gleichen Tage (telefonisch, per Fax!) erfolgen können, nur hat die Abladung den Adressaten nicht rechtzeitig erreicht, weil sie über Gerichts-Sammelpost verschickt wurde und erst zwei Tage nach dem Termin hier eingegangen ist.

Ich werde die Sache jedenfalls nicht auf sich beruhen lassen.

Die Wahrnehmung eines gerichtlich angeordneten Termins durch einen Prozessbevollmächtigten ist immer notwendig. Die hierdurch entstehenden Kosten sind somit ebenfalls notwendig und im Rahmen des § 46 Abs. 2 RVG auch im Rahmen der Beiordnung zu erstatten.

Nach § 227 Abs. 4 ZPO erfolgt eine Terminsänderung durch den Vorsitzenden durch Beschluss; sofern die Entscheidung eine Terminsbestimmung enthält, ist sie zuzustellen; § 329 Abs. 2 ZPO.

Mangels wirksamer Zustellung konnte die Terminsaufhebung keine Wirkung entfalten; somit sind die Kosten für die Wahrnehmung des vermeintlichen Termins am 30.11.2010 als VKH-Vergütung festsetzbar.

2 Kommentare:

  1. 1. Das ist kein Beschluss, sondern eine Verfügung.

    2. Sie wird - selbst wenn sie der Zustellung bedürfte (s. 3.) - wirksam nicht mit Zustellung, sondern in dem Moment, in dem sie den inneren Bereich des Gerichtsverlässt.

    3. Die Aufhebung eines Termins bedarf nicht der Zustellung. Zustellungsbedürftig ist nur die Bestimmung des neuen Termins.

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  2. @ 3. ich schrieb bereits "sofern". Ansonsten Danke!

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