Mandantschaft hat mich mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall beauftragt. Die Versicherung hat 50 % reguliert; wegen des Rest soll nun Klage erhoben werden. Sieht nach Routine aus.
Unfallgegner war ein Gabelstaplerfahrer auf einem Betriebsgelände.
Nun stellte sich mir die Frage, ob ich die Versicherung ebenfalls verklage oder nicht. Nur dann, wenn der Gabelstapler zulassungspflichtig ist, unterfällt er dem Pflichtversicherungsgesetz und somit bestünde ein Direktanspruch; vgl § 2 Abs. 1 Nr. 6c PfVG.
Aus dem Ablehnungsschreiben der Versicherung ging nun nicht hervor, ob es sich um die Kfz-Haftpflichtversicherung oder die Betriebshaftpflichtversicherung handelte. Daten über den unfallbeteiligten Gabelstapler liegen mir ebenfalls nicht vor.
Also habe ich kurzerhand die Versicherung angerufen und nachgefragt, in welcher Eigenschaft sie die Schadenregulation übernommen hat. Als Begründung habe ich angegeben, ob ich die Versicherung nun mitverklage oder nicht.
Die Dame hat mir bereitwillig Auskunft erteilt. Unter Profis sieht man die Androhung einer Klage also eher sportlich.
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