Eine Dame suchte mich auf, mit der Bitte sie in einem bereits eingeleiteten Scheidungsverfahren zu vertreten. Das ist eine meiner leichteren Übungen.
Sie legt mir die Postzustellungsurkunde, das gerichtliche Anschreiben mit Frist zur Stellungnahme sowie die mit Beglaubigungsstempel versehene Abschrift des Scheidungsantrages vor.
Eine Unterschrift des gegnerischen Kollegen fehlt!
In der Kommentarliteratur finde ich, dass die Klageschrift zu unterschreiben ist. (§ 124 FamFG, § 253 ZPO) Ob auch die beglaubigte Abschrift zwingend zu unterschreiben ist, konnte ich zwar in vertretbarer Zeit nicht schwarz auf weiß herausfinden, wovon ich jedoch allein deshalb ausgehe, weil ein Stempel alleine einer bloßen Absichtserklärung gleichkommt, die Beglaubigung vornehmen zu wollen.
Um nicht einen weiterfressenden Mangel zu verursachen, der in einigen Jahren mit zwei Strafverfahren wegen Bigamie enden könnte, habe ich einerseits einen eigenen Scheidungsantrag gestellt, andererseits einen Zustellungsmangel gerügt und um dessen Abhilfe gebeten.
Sie konnten "in vertretbarer Zeit" nicht mal ins Gesetz schauen (§ 169 Abs. 2 ZPO)? Soviel Zeit sollte aber echt drin sein für das viele Geld ...
AntwortenLöschenWerter Gast, ich muss mich nun wirklich bei Ihnen bedanken, dass Sie mich nicht nur in meiner Rechtsauffassung bestärkt, sondern mir auch noch den Weg zu einer Fundstelle gewiesen haben, wo ich die Richtigkeit meiner Ausführungen schwarz auf weiß nachlesen konnte.
AntwortenLöschenD A N K E