Man stelle sich vor, man wolle in der Republik Transborderland Geschäfte machen. Hierzu beauftragt man vor Ort* einen transborderländischen Rechtsanwalt, weil der sich mit der transborderländischen Rechtsordnung auskennt.
Nun hat mich eben dieser Kollege damit beauftragt seine im Wege eines europäischen Mahnbescheides geltend gemachten Gebührenansprüche in Deutschland gerichtlich durchzusetzen.
Nun liegt mir die Klageerwiderung eines deutschen Kollegen vor. Er schreibt darin tatsächlich:
"Eine Rechtswahl (im Anwaltvertrag) zugunsten transborderländischen Rechts hat nicht stattgefunden."
Muss auch nicht, Herr Kollege. Wenn ihr Mandant einen Anwaltsvertrag nach deutschem Recht hätte abschließen wollen, hätte er dies vereinbaren müssen. Dass im Ausland kein deutsches Recht gilt, damit sollte man schon rechnen.
*) Zur Klarstellung nachträglich eingefügt
Was bedeutet die Aussage, "im Ausland" gelte kein deutsches Recht? Heißt das, dass es sich gar nicht um eine IPR-Frage handelt, oder dass ohne explizite Rechtswahl immer das Heimatrecht des Anwalts gilt?
AntwortenLöschenLetzteres.
AntwortenLöschenWenn heute ein Japaner in meine in Deutschland befindliche Kanzlei kommt und mich damit beauftragt, ihn gegenüber einem deutschen Unternehmen zu vertreten, käme ich sicher nicht auf die Idee, einen Vertrag auf der Basis japanischen Rechts abzuschließen.
Ist das irgendwo in diesem Sinn geregelt oder kommt es nur darauf an, auf welche "Idee" der Anwalt kommt?
AntwortenLöschenUnd: Ist das wirklich eine Frage des Kanzleisitzes? Wäre das vielleicht anders, wenn Sie in einer an Japaner gerichteten Publikation in japanischer Sprache und unter Hinweis auf Ihre eigenen Kenntnisse der japanischen Sprache und Rechtsordnung geworben hätten, und wenn Sie ein auf Japanisch verfasstes Vollmachtsformular verwendet hätten?
Ohne weitere Kenntnissse des japanischen IPR würde ich doch vermuten, dass die kollisionsrechtlichen Regelungen auch auf die spezifische Leistung bzw. die engste Verbindung abstellen.
AntwortenLöschenDiese wäre vom Anwalt in Deutschland zu erbringen = deutsches Sachrecht ist anwendbar.