Montag, Juni 25, 2012

Das muss man sich bewußt machen - was bedeutet "pro" beim Grundsatz in dubio pro reo ???

In Norwegen geht es, wie ich es so schön formuliert fand, beim Prozess um A.B. um die spannende Frage "mad or bad?".

Die Staatsanwaltschaft zieht in ihrem Plädoyer den Grundsatz "in dubio pro reo" heran (im Zweifel für den Angeklagten) und kommt daher zu dem vermeintlich günstigeren Ergebnis einer Schuldunfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung und beantragt die lebenslange Unterbringung in einer Psychiatrie.

Der Angeklagte hingegen will sich nicht damit abfinden lassen, er wäre krank.  Er lässt durch seinen Verteidiger auf Freispruch plädieren, hilfsweise auf eine milde Freiheitsstrafe.

Mich beschäftigt daher das Wörtchen "pro" bzw. "für". Ist es tatsächlich ein günstigeres Ergebnis, einer strafrechtlichen Verurteilung dadurch entgangen zu sein, weil das erkennende Gericht von einer seelischen Erkrankung ausgegangen ist?

Der Angeklagte muss sich nicht verurteilter Massenmörder nennen lassen. Andererseits hat der Begriff "Knast" doch in gewissen Kreisen eine andere Wertigkeit als der Begriff "Klapse".

Für einen Menschen, der daran glaubt, was er getan hat, kann es doch nichts Schlimmeres geben, als die gerichtliche Erkenntnis, sein Handeln beruhte auf einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung. Die Einweisung in eine Nervenheilanstalt bedeutet im konkreten Fall für Herrn B. die Höchststrafe. Statt politischer Gefangener, ist er nun Patient mit dem Stempel "unzurechnungsfähig".

Die Tat selbst verliert nicht ihren Schrecken, ob die vielen jungen Menschen nun durch einen Wahnsinnigen oder einen eiskalten Killer aus unserer Mitte gerissen wurden.

Ich mache mir nur Gedanken darüber, ob Herr B. die Einschätzung der Staatsanwaltschaft teilt, sie habe die "günstigere" Rechtsfolge beantragt.




2 Kommentare:

  1. Es gibt noch einen ganz einfachen Grund für den Täter, auf eine Verurteilung zu hoffen: In Norwegen ist die Höchststrafe 15 Jahre, Sicherheitsverwahrung kennt das Recht dort nicht. Der Täter hätte also gute Chancen, noch einmal in Freiheit Leben zu können. Die "Klapse" bietet hingegen die Möglichkeit, ihn wirklich lebenslänglich aus der Öffentlichkeit zu entfernen.

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  2. Finden Sie, es sollte für die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes darauf kommen, was ein konkreter Angeklagter sich "wünscht"?

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