Montag, Juni 25, 2012

Muntere Arbeitsverweigerungspraxis

Eine mittellose Mandantin ist auf Unterhaltszahlungen angewiesen. Der Mann zahlt nicht, oder nicht so, wie er müsste.

Sie geht zum Jobcenter. Das rechnet die titulierten Unterhaltsansprüche an, mit der Folge, dass die Mandantin nicht mehr ein noch aus weiß.

Eigentlich müsste die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die kostet Geld: ich will nicht umsonst arbeiten, der Gerichtsvollzieher will Geld und wenn ich pfänden soll, dann verlangt auch die Gerichtskasse einen Obulus.

Für die Zwangsvollstreckung könnte rein theoretisch Prozesskostenhilfe beantragt werden, aber das kommt in der Praxis sehr selten vor.

Jetzt ist mir der Kragen geplatzt. Ich habe die Mandantin wieder zum Jobcenter geschickt. Sie möge doch ihre titulierten Unterhaltsansprüche dort abtreten, sofern diese nicht ohnehin nach Leistungserbringung auf die Arbeitsagentur übergegangen sind.

Warum wagen sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Sozialverwaltung, bedürftige Menschen zum Anwalt zu schicken, wohlwissend, dass diese den Anwalt gar nicht bezahlen können.

Selber reguläre Gehälter beziehen, aber vom Anwalt verlangen, dass der die Arbeit macht für lau oder auf Beratungshilfe.

Nein, danke!

5 Kommentare:

  1. Wenn die Anrechnung der titulierten Unterhaltsansprüche rechtswidrig ist, fragt man sich, warum Sie nicht namens Ihrer Mandantin Widerspruch einlegen und nach Erfolg Ihre Kosten bei der Behörde geltend machen.

    Wenn das nicht geht, weil die Anrechnung der titulierten Unterhaltsansprüche im Gegenteil rechtmäßig ist, fragt man sich, mit welchem Recht Sie dem Jobcenter "Arbeitsverweigerung" vorwerfen.

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  2. Für einen Anwalt sollte gelten: Jede soziale Schicht benötigt Hilfe und sollte gerecht beraten werden. Dabei wird nicht ein Satz für alle genommen, sondern nach finanzieller Lage. Wir sind nicht bei der Bahn, wo für Schwarzfahrer immer 40.- Euro Beförderungsgeld genommen werden, egal ob dieser Millionär, oder Bettler ist.

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  3. Die Bewilligung von PKH im Zwangsvollstreckungsverfahren ist doch üblich. Unüblich hingegen ist die Beiordnung eines Anwaltes. Vielleicht liegt da das Problem....

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  4. Für die Zwangsvollstreckung könnte rein theoretisch Prozesskostenhilfe beantragt werden, aber das kommt in der Praxis sehr selten vor.

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    Nö, das kommt nicht wirklich selten vor. Was etwas seltener vorkommt ist die anwaltliche Beiordnung. Selbst die dürfte allerdings bei einer Unterhaltsvollstreckung kein Problem sein.

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  5. Jetz weiß ich warum ich ein schlechtes Gefühl hab, wenn ich aus Gründen der Mittellosigkeit mit einem Beratungshilfeschein zum Anwalt gehe...

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