Verhandlungsgliederung:(Zitat)
A. Einführende Stellungnahmen (5 Minuten) B. Zulässigkeit der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung C. Begründetheit der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung I. Prüfungsmaßstab 1. a) Unzulässigkeit der Hauptsache b) Offensichtliche Unbegründetheit der Hauptsache - Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache (vgl. BVerfGE 35, 193 <196 f.>) wegen europa- und völkerrechtlicher Besonderheiten 2. Folgenabwägung - Unterschiede Verfassungsbeschwerde/Organstreitverfahren - Besonderheiten bei (materiell) verfassungsändernden Gesetzen (Art. 79 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 GG). II. Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist („Art. 136 Abs. 3 AEUV“) 1. Offensichtliche Unbegründetheit: verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 79 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 GG) 2. Folgenabwägung - Europarechtliche Bindung, Austritts- oder Kündigungsmöglichkeit - Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vertragsänderung: Wirkung für ESM III. Europäischer Stabilitätsmechanismus 1. Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus („ESM-Gesetz“) a) Offensichtliche Unbegründetheit der Hauptsache - Verfassungsrechtliche Maßstäbe - (vgl. Urteil vom 7. September 2011), - haushaltspolitische Gesamtverantwortung, - Automatismus (Verfahrensweise und Entscheidungsbefugnisse), - Höhe der Verpflichtungen und Risiken; - strikte Konditionalität b) Folgenabwägung - Kapital des ESM/Umfang der Gewährleistungsermächtigen - Nachschusspflichten der Bundesrepublik Deutschland - Sonstige Risiken einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit des ESM - Kumulation von Haftungsrisiken/Gesamthaftungsrisiko - EFSF und EZB, Beteiligung an der EZB, bilaterale Hilfen - Austritts- oder Kündigungsmöglichkeiten, Vorbehalte, Erklärungen - Folgen eines verzögerten Inkrafttretens des ESM (Marktreaktionen, ökonomische Risiken, Verhältnis zur EFSF) 2. Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus („ESMFinG“) - Verfassungsrechtliche Maßstäbe (vgl. Urteile vom 7. September 2011 und 28. Februar 2012) - Beteiligung des Deutschen Bundestages (Plenarvorbehalt, Delegation auf Haushaltsausschuss und Sondergremium) IV. Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion („Fiskalpakt“) 1. Offensichtliche Unbegründetheit der Hauptsache 2. Folgenabwägung - Haushaltspolitische Gesamtverantwortung (Anpassungspfad, Überwachungsbefugnisse der Europäischen Kommission, Stabilitäts- und Wachstumspakt) - Dauerhaftigkeit der Bindung des Haushaltsgesetzgebers; Änderungsmöglichkeiten der deutschen „Schuldenbremse“ - Austritts- oder Kündigungsmöglichkeiten, Vorbehalte, Erklärungen - Zeitpunkt des Inkrafttretens/Konnex zum ESM D. Abschließende Stellungnahmen (Zitatende-Hervorhebungen vom Verfasser)
Wer lesen kann, wird die Signale verstehen
Ich lese das genau andersrum.
AntwortenLöschenDas BVerfG wird nicht summarisch Begründetheit der Hauptsache vollständig prüfen, sondern lediglich, ob die Anträge in der Hauptsache offensichtlich unbegründet sind.
Die Verwehrung des einstweiligen Rechtsschutz führt hier zu einer endgültigen Regelung und überwiegenden Erledigung der Hauptsache.
Ist ein völkerrechtlicher Vertrag ratifiziert, gilt er. Dann kann das BVerfG in der Hauptsache feststellen, was es will, die BRD wäre auch an den verfassungswidrigen Vertrag gebunden.
Ich sehe das genauso wie Robin Wienert. Das BVerfG prüft nur, ob die Hauptsache offensichtlich unbegründet ist.
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