Dienstag, Juli 10, 2012

ESM - Ich erwarte keine Sensation

Das BVerfG hat diese Pressemitteilung zur heutigen Verhandlung herausgegeben.

Verhandlungsgliederung:(Zitat)

A. Einführende Stellungnahmen (5 Minuten)

B. Zulässigkeit der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

C. Begründetheit der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

     I. Prüfungsmaßstab
        1. a) Unzulässigkeit der Hauptsache
           b) Offensichtliche Unbegründetheit der Hauptsache
              - Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache
                (vgl. BVerfGE 35, 193 <196 f.>) wegen europa- und 
                völkerrechtlicher Besonderheiten
        2. Folgenabwägung 
           - Unterschiede Verfassungsbeschwerde/Organstreitverfahren
           - Besonderheiten bei (materiell) verfassungsändernden 
             Gesetzen (Art. 79 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 GG).

    II. Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 
        zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise 
        der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus 
        für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist 
        („Art. 136 Abs. 3 AEUV“)
        1. Offensichtliche Unbegründetheit: verfassungsrechtlicher 
           Prüfungsmaßstab (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 79 Abs. 3, Art. 
           20 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 GG)
        2. Folgenabwägung
           - Europarechtliche Bindung, Austritts- oder 
             Kündigungsmöglichkeit
           - Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vertragsänderung:
             Wirkung für ESM

   III. Europäischer Stabilitätsmechanismus
        1. Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des 
           Europäischen Stabilitätsmechanismus („ESM-Gesetz“)
           a) Offensichtliche Unbegründetheit der Hauptsache
              - Verfassungsrechtliche Maßstäbe 
              - (vgl. Urteil vom 7. September 2011), 
              - haushaltspolitische Gesamtverantwortung, 
              - Automatismus (Verfahrensweise und Entscheidungsbefugnisse), 
              - Höhe der Verpflichtungen und Risiken; 
              - strikte Konditionalität
           b) Folgenabwägung
              - Kapital des ESM/Umfang der Gewährleistungsermächtigen
              - Nachschusspflichten der Bundesrepublik Deutschland
              - Sonstige Risiken einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit 
                des ESM
              - Kumulation von Haftungsrisiken/Gesamthaftungsrisiko
              - EFSF und EZB, Beteiligung an der EZB, bilaterale Hilfen
              - Austritts- oder Kündigungsmöglichkeiten, Vorbehalte,  
                Erklärungen
              - Folgen eines verzögerten Inkrafttretens des ESM 
                (Marktreaktionen, ökonomische Risiken, Verhältnis zur EFSF)
        2. Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen 
           Stabilitätsmechanismus („ESMFinG“)
           - Verfassungsrechtliche Maßstäbe (vgl. Urteile vom 7. 
             September 2011 und 28. Februar 2012)
           - Beteiligung des Deutschen Bundestages (Plenarvorbehalt, 
             Delegation auf Haushaltsausschuss und Sondergremium)

    IV. Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, 
        Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion 
        („Fiskalpakt“)
        1. Offensichtliche Unbegründetheit der Hauptsache
        2. Folgenabwägung
           - Haushaltspolitische Gesamtverantwortung (Anpassungspfad, 
             Überwachungsbefugnisse der Europäischen Kommission, 
             Stabilitäts- und Wachstumspakt)
           - Dauerhaftigkeit der Bindung des Haushaltsgesetzgebers; 
             Änderungsmöglichkeiten der deutschen „Schuldenbremse“
           - Austritts- oder Kündigungsmöglichkeiten, Vorbehalte, 
             Erklärungen
           - Zeitpunkt des Inkrafttretens/Konnex zum ESM

D. Abschließende Stellungnahmen (Zitatende-Hervorhebungen vom Verfasser)
 
Wer lesen kann, wird die Signale verstehen 

2 Kommentare:

  1. Ich lese das genau andersrum.

    Das BVerfG wird nicht summarisch Begründetheit der Hauptsache vollständig prüfen, sondern lediglich, ob die Anträge in der Hauptsache offensichtlich unbegründet sind.

    Die Verwehrung des einstweiligen Rechtsschutz führt hier zu einer endgültigen Regelung und überwiegenden Erledigung der Hauptsache.

    Ist ein völkerrechtlicher Vertrag ratifiziert, gilt er. Dann kann das BVerfG in der Hauptsache feststellen, was es will, die BRD wäre auch an den verfassungswidrigen Vertrag gebunden.

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  2. Ich sehe das genauso wie Robin Wienert. Das BVerfG prüft nur, ob die Hauptsache offensichtlich unbegründet ist.

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