Durch EU-Verordnung EG 805/2004 wurde mit Wirkung zum 21.01.2005 der Europäische Vollstreckungstitel eingeführt.
Ein spanischer Mandant beauftragte mich, mit der Durchsetzung einer vor dem Familiengericht in Barcelona titulierten Unterhaltsforderung. Hierzu bat ich den Mandanten zunächst die Anerkennung als Europäischer Vollstreckungstitel vor dem Familiengericht in Barcelona zu veranlassen.
Dabei handelt es sich um ein europaweit einheitliches Formblatt, das in allen Amtssprachen der europäischen Union erhältlich ist.
Ein Muster für die Anerkennung eines gerichtlichen Vergleichs findet sich hier.
Die erste (böse) Überraschung war die Aussage meines Mandanten, er wäre nach Aussage der Gerichtsgeschäftsstelle der erste Antragsteller überhaupt, der in der Metropole Barcelona einen Antrag auf Anerkennung eines europäischen Vollstreckungstitels gestellt hatte.
Die zweite böse Überraschung landete heute auf meinem Tisch. Der beauftragte Gerichtsvollzieher gab die Vollstreckungsunterlagen mit der Bemerkung zurück: "Es ist für mich nicht ersichtlich, um was es sich bei den eingereichten Unterlagen überhaupt handelt."
Eine EU-Verordung ist unmittelbar geltendes Recht. Eigentlich sollte man voraus setzen können, dass Vollstreckungsbeamte die Rechtsnormen kennen, die ihren Aufgabenbereich regeln. Andererseits ist Europa immer noch nicht in den Köpfen und schon gar nicht in den Herzen der Menschen angekommen, dass es mich überhaupt nicht wundert, dass auch der (nationale) Staat kein Geld in die Hand nimmt, um die für ihn tätigen Menschen in Sachen Europa zu schulen.
Nun werde ich eben etwas Fortbildung leisten und dem Gerichtsvollzieher die eingereichten Unterlagen erläutern.
Für Unterhaltstitel, die nach dem 17.6.2011 erwirkt worden sind, gilt nicht mehr die EuVollstreckungstitelVO (= VO (EG) Nr. 805/2004), sondern die EuUnterhaltsVO (= VO (EG) Nr. 4/2009).
AntwortenLöschenIn Great Britain war 2006 die Durchsetzung eines im Jahr 2006
AntwortenLöschenerwirkten europäischen Vollstreckungstitels (ausgestellt vom LG Heidelberg) kein Problem