Donnerstag, August 30, 2012

Hurra, die Botschaft ist angekommen - Fahrtkosten bei VKH/PKH

Nachdem ich mich in diesem Beitrag über die Ignoranz eines Rechtspflegers (m./w.), die geänderte Rechtslage bei der Abrechnung von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe eines zu den Bedingungen eines am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordneten Rechtsanwalts zur Kenntnis zu nehmen, geärgert habe, erreicht mich heute ein Schreiben eines anderen Gerichts, dessen Inhalt ich hier - soweit von Interesse - wiedergeben möchte:

Rechtsanwalt ... wurde mit Beschluss vom ... zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. ... Damit kann der Rechtsanwalt (nur) Fahrtkosten erstattet bekommen, die ein Rechtsanwalt erhalten würde, der am vom Gerichtsort ... am weitesten entfernten Gemeindeort innerhalb des Sprengels seinen Kanzleisitz hätte. Dies ist vorliegend ... mit einer einfachen Entfernung von ...km.

Das ist so schön und zutreffend formuliert, dass ich den vorstehenden Text künftig bei der VKH/PKH-Abrechnung als Textbaustein verwenden werde.

2 Kommentare:

  1. Leimersheim war jedenfalls trotzdem nicht richtig, weil es keinen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Leimersheim gibt.

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  2. Darauf kommt es nicht an, ob es einen gibt, sondern welche Kosten dieser in Ansatz bringen könnte, wenn es ihn gäbe (fiktiv).

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